Leerwohnungszählung vom 1. Juni 2020

  21.05.2020 , Thun

Wie in den Vorjahren wird auch dieses Jahr im Hinblick auf die unverminderte Bedeutung einer Orientierung über die Wohnungsmarktlage eine Erhebung über den Leerwohnungsbestand durchgeführt.

Als Stichtag gilt der 1. Juni 2020.

Unter Wohnung ist die Gesamtheit der Räume zu verstehen, die eine bauliche Einheit bilden und einen eigenen Zugang entweder von aussen oder von einem gemeinsamen Bereich innerhalb des Gebäudes (Treppenhaus) haben. Eine Wohnung im Sinne der Statistik verfügt über eine Kocheinrichtung (Küche oder Kochnische). Ein Einfamilienhaus besteht aus einer Wohnung; Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnungen gelten als Mehrfamilienhäuser.

Wohnobjekte, die nicht als Wohnung gelten:
– Mansarden und separate Zimmer ohne eigene Küche oder Kochnische;
– Notunterkünfte in Baracken.

Zu erfassen sind: Wohnungen und Einfamilienhäuser, die am Stichtag (1. Juni) folgende Bedingungen erfüllen:
unbesetzt aber bewohnbar und
– zur dauernden Miete von mindestens drei Monaten oder zum Kauf angeboten.

Mitzuzählen sind Ferien- oder Zweitwohnungen bzw. -häuser, sofern sie zur Dauermiete von mindestens drei Monaten oder zum Verkauf aufgeschrieben sind.

Nicht zu erfassen sind: Wohnungen und Einfamilienhäuser, die am Stichtag (1. Juni):
– unbesetzt, bereits vermietet oder verkauft sind;
– weder zum Verkauf noch zur Vermietung vorgesehen sind (aufgrund zukünftigen Eigenbedarfs, offener Fragen bei Nachlässen, usw.);
– nicht für Wohnzwecke angeboten werden (Büros, Arztpraxen, usw.);
– einem beschränkten Personenkreis vorbehalten sind (Dienstwohnungen, Pfarrhäuser, usw.);
– aus bau-, sanitätspolizeilichen oder richterlichen Gründen gesperrt sind;
– in der Regel für weniger als drei Monate vermietet werden (Ferienwohnungen/-häuser, möblierte Wohnungen, usw.).

Personen, welche in der Gemeinde Thun über eine vorstehend umschriebene Leerwohnung verfügen, sind gebeten, diese bis 31. Mai 2020 den Einwohnerdiensten Thun, Hofstettenstrasse 14, 3602 Thun (Tel. 033 225 82 37, Frau Ochsenbein) zu melden.

Rechtsgrundlage für die Erhebung ist das Bundesstatistikgesetz (BstatG) vom 9. Oktober 1992 und die Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes vom 30. Juni 1993 bzw. Änderung vom 1. August 1994.

 


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