Stadt Thun; Rechtsetzung

  27.05.2020 , Thun

Beachten Sie auch die Rubrik «Versammlungen»

Verordnung über den COVID-19-Solidaritätsbeitrag SSG 901.51 (Solidaritätsbeitragsverordnung, SoBV) und Wahl von Mitgliedern des paritätischen COVID-19-Ausschusses

Der Gemeinderat von Thun hat mit Beschluss Nr. 396 vom 20. Mai 2020 die Verordnung über den COVID-19-Solidaritätsbeitrag genehmigt. Diese wird auf 1. Juni 2020 in Kraft gesetzt.

Der Wortlaut des Erlasses kann bei der Stadtkanzlei eingesehen oder bezogen werden.

Zudem wurden gemäss Art. 10 der Verordnung folgende Personen als Mitglieder des paritätischen COVID-19-Ausschusses gewählt:
– Reto Heiz, Vertreter Verband WTO
– Peter Aegerter, Vertreter Thuner Stadtrat
– Martin Allemann, Vertreter Thuner Stadtrat
– André Lengen, Vertreter Thuner KMU und IGT
– Sandra Rupp, Vertreterin VPOD Sektion Thunersee
– Stefan Otziger, Vertreter Stadt Thun

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Beschluss des Gemeinderats kann, gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b i. V. m. Art. 60 Abs.1 Bst. b Ziff. 1 VRPG, innerhalb von 30 Tagen und gegen die Wahl der Mitglieder innert 10 Tagen Beschwerde beim Regierungsstatthalter von Thun eingereicht werden. Die Beschwerde muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen.

Der Gemeinderat


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