Kraftwerkanlagen Wasserkraftnutzung: Baupublikation Gemeinde Thun

  30.06.2021 , Thun

Gesuchstellerin/Bauherrschaft: Energie Thun AG, Industriestrasse 6, 3607 Thun.
Projektverfasserin: IUB Engineering AG, Belpstrasse 48, 3000 Bern.
Vorhaben/Gesuch: Wasserkraftwerk AAREwerke Thun – Wiederherstellung der Fischgängigkeit.
Bei den AAREwerken Thun (Koordinaten 2 613 869 / 1 178 948) soll die Fischgängigkeit gemäss den Anforderungen der Gewässerschutzgesetzgebung wiederhergestellt werden. Die bestehende Fischaufstiegshilfe wird teilweise abgebrochen und nach den neuesten Erkenntnissen erweitert oder neu gebaut. Da der Abfluss durch die beiden Kraftwerke abgesehen von Hochwasserereignissen immer überwiegt, werden zwei Einstiege am kraftwerksseitigen linken Ufer realisiert (Parzelle Nr. 827). Aufgrund der beengten Platzverhältnisse bei den Einstiegen wird die Fischaufstiegshilfe in einer technischen Bauweise – einem konventionellen Schlitzpass – ausgeführt. Die beiden Einstiege werden zu einem Strang vereint und laufen dann parallel zum AAREwerk94. Anschliessend unterquert die Fischaufstiegshilfe den Gewerbekanal und die Scheibenstrasse (Parzellen Nr. 820, 4908, 4912). Diese Becken sind überdeckt. Nach dieser unterirdischen Passage verläuft die Fischaufstiegshilfe weiter entlang der Scheibenstrasse (Parzellen Nr. 820, 4908, 4912) und endet in einem praktisch horizontalen Zulaufkanal direkt oberhalb des Einlaufrechens des AAREwerks94.
Ebenfalls kurz vor dem Ausstieg befindet sich dann auch das Zählbecken für die Erfolgskontrolle der Fischaufstiegshilfe.
Nutzungszone: Uferschutzzone, Zone für öffentliche Nutzungen.
Standort der Anlagen: Gemeinde Thun, Parzellen Nr. 537, 820, 827, 2970, 3977, 4908, 5077, 4912.
Beanspruchte Ausnahmen:
– Strassenbenutzung; Art. 68 SG
– Strassenabstand; Art. 81 SG
– Wasserbaupolizeibewilligung; Art. 48 WBG
– Fischereiliche Bewilligung; Art. 8 BGF
– Eingriffe in Uferbereiche und Ufervegetation; Art. 18–22 NHG
– Bewilligung für Bauten und Anlagen in der Uferschutzzone; Art. 5 und 6 SFG
– Bewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone; Art. 24 RPG
– Gewässerschutzbewilligung; Art. 11 KGSchG
– Zustimmung Nebenanlagen; Art. 18m EBG
Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen.
Auflage- und Einsprachefrist bis zum:
6. August 2021.

Auflageort und Einsprachestelle: Bauinspektorat der Stadt Thun, Industriestrasse 2, Postfach 145, 3602 Thun.

Einsprachen und Rechtsverwahrungen sowie allfällige Begehren um Lastenausgleich (Art. 30 BauG) sind innerhalb der Auflagefrist schriftlich und begründet im Doppel bei der Einsprachestelle einzureichen.
Lastenausgleichsansprüche, die innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 BauG). In Kollektiveinsprachen und vervielfältigten Einzeleinsprachen ist anzugeben, wer die Einsprache rechtsverbindlich zu vertreten befugt ist (Art. 35b BauG).

Bern, 30. Juni 2021
Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern


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