Öffentliche Planauflage mit Baubewilligung (Abbruchgesuch) nach Art. 88 Abs. 6 BauG

  09.06.2021 , Thun

Teil-Überbauungsordnung «Mittlere Strasse 13–19» und Abbruchgesuch für die Gebäude Mittlere Strasse Nr. 15 und 17, Thun
Die öffentliche Auflage erfolgt, gestützt auf Art. 35 und 60 des Baugesetzes (BauG; BSG 721.0), Artikel 122b der Bauverordnung (BauV; BSG 721.1), Art. 6 Abs. 1 des Koordinationsgesetzes (KoG; BSG 724.1), Art. 45 des Baubewilligungsdekretes (BewD; BSG 725.1).

1. Teil-Überbauungsordnung «Mittlere Strasse 13–19» (unverändert gegenüber der Auflage vom 19. November bis 18. Dezember 2020), bestehend aus:
– Überbauungsplan 1:500
– Überbauungsvorschriften
– Erläuterungsbericht

2. Abbruchgesuche für die Gebäude Mittlere Strasse Nr. 15 und 17:
– Gesuchsteller:
– GFG Immobilien GmbH, Kasernenstrasse 17a, 3600 Thun
– Stiftung Heilsarmee Schweiz, Laupenstrasse 5, 3001 Bern
– Projektverfasser:
– Matti Ragaz Hitz Architekten AG, Schwarzenburgstrasse 200, 3097 Liebefeld-Bern
– Standort:
– Mittlere Strasse 15 + 17, Parzellen Nr. 983 und 984
– Zone:
– ZPP O Bahnhof West
– Bauinventar:
– Erhaltenswert (Mittlere Strasse 15 + 17)
– Bauvorhaben:
– Abbruch der erhaltenswerten Gebäude Mittlere Strasse 15 + 17 im Zusammenhang mit der UeO Mittlere Strasse 13–19
– Vorgesehene Gewässerschutzmassnahmen:
– Anschluss an Gemeindekanalisation/ ARA bestehend
– Das Oberflächenwasser wird vor Ort versickert
– Zone A
– Das Projekt beansprucht eine Gewässerschutzbewilligung

Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 Baugesetz: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.

Die Unterlagen können vom 10. Juni bis 12. Juli im Erdgeschoss der Stadtverwaltung, Industriestrasse 2, 3600 Thun, von Montag bis Freitag, 8.00 bis 11.45 und 13.30 bis 17.00 Uhr (Freitag 16.00 Uhr) eingesehen werden; ebenfalls allfällige Begehren zum Lastenausgleich.

Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeindeverwaltung innert der Auflagefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 30 und 31 BauG). In Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b Abs. 1 BauG).

Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Auflagefrist, bis spätestens 12. Juli, schriftlich und begründet an das Planungsamt der Stadt Thun, Industriestrasse 2, Postfach 145, 3602 Thun, zu richten. Einsprachen und Rechtsverwahrungen, welche im Rahmen der Auflage vom 19. November bis 18. Dezember 2020 eingereicht wurden, bleiben aufrechterhalten.

Hinweis: Für allfällige Einspracheverhandlungen reservieren sich Einsprechende bitte die folgenden Termine: Mittwoch, 11. August und Donnerstag, 19. August, jeweils den ganzen Vormittag.

Für Auskünfte steht das Planungsamt der Stadt Thun gerne zur Verfügung (033 225 83 78, planungsamt@thun.ch). Für persönliche Auskünfte an der Industriestrasse bitten wir um vorgängige Terminvereinbarung.


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