Hundetaxe 2021

  21.07.2021 , Thun

Für jeden im Kanton Bern gehaltenen Hund, der über 6 Monate alt ist, muss eine jährliche Abgabe entrichtet werden (Art. 13 des kantonalen Hundegesetzes vom 27. März 2012).
Gemäss Art. 25 Bst. b des Ortspolizeireglementes der Stadt Thun vom 27. Juni 2002, wird die Abgabe jeweils im Monat August für das laufende Jahr eingezogen. Die Hundetaxe in Thun beträgt Fr. 100.–. Taxpflichtig sind Hundehaltende, die am 1. August Wohnsitz in Thun haben.

Taxfreie Hunde
Für ausgebildete Blindenführ-, Polizei-, Militär-, Lawinen-, Katastrophen-, Flächensuch-, Therapie- und Gebirgsflächensuchhunde wird keine Hundetaxe erhoben. Die Taxbefreiung erfolgt, sofern die Spezialausbildung des betreffenden Tieres nachgewiesen ist und es entsprechend im Einsatz steht. Die Befreiung gilt weiter, wenn die Tiere aus Alters- oder Gesundheitsgründen nicht mehr im Einsatz stehen können, aber mindestens 5 Jahre im Dienst gestanden haben.

Alle Hunde sind sofort nach dem Erwerb beim Polizeiinspektorat Thun, Thunerhof, 1. Stock, 3600 Thun, Tel. 033 225 84 98 oder www.thun. ch (Onlineschalter) anzumelden.

Kennzeichnung der Hunde
Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jeden Fall aber vor der Weitergabe durch den Hundehalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung muss durch einen Tierarzt vorgenommen werden.
Führt eine Person einen Hund in die Schweiz ein, so muss sie innerhalb von zehn Tagen nach der Einfuhr dessen Kennzeichnung von einem Tierarzt überprüfen lassen. Ausgenommen sind Hunde, die für Ferien oder einen anderen Kurzaufenthalt vorübergehend eingeführt werden.

Hundedatenbank Amicus
Die Registrierung von Hundehaltenden und ihren Hunden erfolgt in der Datenbank Amicus. Neue Hundehaltende (sie hatten noch nie einen Hund) müssen sich bei der Gemeinde registrieren lassen. Hunde müssen eindeutig gekennzeichnet (Mikrochip) sein und in der Amicus auf den korrekten Besitzer eingetragen werden. Weitere Infos unter: www.amicus.ch.

Hinterziehung von Hundetaxen
Das alleinige Registrieren bei der Amicus-Datenbank reicht nicht aus. Hunde müssen auch immer bei der jeweiligen Wohnsitzgemeinde angemeldet werden. Wer seinen Hund nicht anmeldet und somit keine Hundesteuer bezahlt, begeht bewusst eine Hinterziehung der Hundetaxe.

In Art. 16 des kantonalen Hundegesetzes vom 27. März 2012 ist festgelegt, dass die Gemeinden Personen, welche vorsätzlich oder fahrlässig bewirken oder zu bewirken versuchen, dass keine Hundetaxe erhoben wird, mit einer Busse bis Fr. 5000.– bestrafen können.

Vielen Dank, dass Sie Ihren Hund / Ihre Hunde jeweils sofort bei uns anmelden.
Polizeiinspektorat Thun


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