Stadt Thun; Ersatzwahl Gemeinderat vom 28. November

  07.07.2021 , Thun

Gemeinderat Roman Gimmel (SVP) hat per 31. Dezember 2021 demissioniert. Aus diesem Grund findet gemäss Art. 61 Abs. 4 Stadtverfassung eine Ersatzwahl im Majorzverfahren (Mehrheitswahl) für den Rest der laufenden Amtsdauer (bis 31. Dezember 2022) statt.

1. Wahltermin
Die Ersatzwahl findet am Sonntag, 28. November 2021 statt. Ein allfälliger zweiter Wahlgang (Stichwahl) wird auf Sonntag, 19. Dezember 2021 festgelegt.

2. Stimmberechtigung
Stimmberechtigt in städtischen Angelegenheiten sind alle Personen, die in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind und seit drei Monaten in der Stadt wohnen (Anmeldedatum). Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten bis zum Mittag des fünften Tages vor dem Wahl- und Abstimmungssonntag zur Einsicht offen; Bereinigungen des Stimmregisters (bei Einwohnerdienste, Thunerhof, Hofstettenstrasse 14) werden bis 17.00 Uhr des gleichen Tages vorgenommen.

3. Wahlvorschläge
Inhalt
3.1. Zur Wahl vorgeschlagen werden können alle in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen, welche seit drei Monaten in der Gemeinde wohnhaft sind (Anmeldedatum).
3.2. Eine Person darf nur auf einem einzigen Wahlvorschlag aufgeführt sein. Sie muss ihre Kandidatur mit Unterschrift bestätigen.
3.3. Der Wahlvorschlag darf den Namen höchstens einer wählbaren Person enthalten.
3.4. Zu dieser Person müssen folgende Angaben gemacht werden: Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort, Beruf und Wohnadresse.
3.5. Mit dem Wahlvorschlag ist gleichzeitig ein aktuelles, elektronisches Passfoto zu senden an vizestadtschreiber@thun.ch.

Unterzeichnung und Vertretung
3.6. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 30 in kommunalen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen handschriftlich unterzeichnet sein und die folgenden Angaben der Unterzeichnenden enthalten: Familiennamen, Vornamen und Geburtsdatum.
3.7. Eine stimmberechtigte Person darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Sie kann nach der Einreichung des Vorschlages ihre Unterschrift nicht mehr zurückziehen.
3.8. Die Unterzeichnenden eines Wahlvorschlages haben eine Vertretung und eine Stellvertretung zu bezeichnen. Verzichten sie darauf, so nehmen die an erster und zweiter Stelle Unterzeichnenden diese Funktion wahr.
3.9. Die Vertretung des Wahlvorschlages ist berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unterzeichnenden die zur Bereinigung der Wahlvorschläge erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.

Unterlagen
Formulare für die Einreichung der Wahlvorschläge können bei der Stadtkanzlei, Vizestadtschreiber, Rathaus, 3602 Thun, vizestadt schreiber@thun.ch, 033 225 82 17, bezogen resp. unter www.thun.ch/wahlen heruntergeladen werden. Die Formulare müssen mit den Originalunterschriften eingereicht werden.

Einreichung
Die Wahlvorschläge müssen im Original und vollständig bis spätestens Montag, 20. September 2021 um 16.00 Uhr, bei der Stadtkanzlei, Rathaus, 3602 Thun, eingetroffen sein (Eingangsfrist). Verspätet eingereichte Wahlvorschläge werden ungültig erklärt.

Ablehnung des Vorschlags
Eine vorgeschlagene Person kann bis Freitag, 24. September 2021, 16.00 Uhr, bei der Stadtkanzlei schriftlich erklären, sie lehne den Vorschlag ab. In diesem Falle wird ihr Name von Amtes wegen gestrichen.

Bereinigung der Wahlvorschläge
3.10. Leidet ein Wahlvorschlag an einem Mangel, so wird der Vertretung eine Frist von höchstens drei Tagen zu dessen Behebung angesetzt. Die Vertretung der Unterzeichnenden kann insbesondere Bezeichnungen im Wahlvorschlag oder Listenbezeichnungen ändern, die zu Verwechslungen führen können.
3.11. Die Vertretung der Unterzeichnenden eines Wahlvorschlags kann für Vorgeschlagene, die nicht wählbar sind, die gestrichen werden müssen oder die den Vorschlag ablehnen, innert vorgegebener Frist Ersatzvorschläge einreichen. Die als Ersatz Vorgeschlagenen müssen schriftlich erklären, dass sie den Vorschlag annehmen.
3.12. Bis Freitag, 24. September 2021, 16.00 Uhr, müssen die auf mehreren Listen Vorgeschlagenen der Stadtkanzlei Thun erklären, auf welcher Liste ihr Name stehen soll. Legt die mehrfach vorgeschlagene Person die verlangte Erklärung nicht innert dieser Frist vor, so wird ihr Name auf sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.
3.13. Anträge auf Änderungen an bereits eingereichten Wahlvorschlägen müssen bis spätestens Montag, 27. September 2021, 16.00 Uhr, bei der Stadtkanzlei Thun eingetroffen sein.

Bekanntmachung
Die Stadtkanzlei veröffentlicht die Wahlvorschläge für Majorzwahlen im Amtsanzeiger.

Stille Wahl
Geht nur ein gültiger Wahlvorschlag ein, so erklärt der Gemeinderat die vorgeschlagene Person für gewählt (stille Wahl).

4. Wahlzettel, Wahlmaterial
Druck und Gestaltung
4.1. Die Stadtkanzlei Thun lässt leere Wahlzettel sowie eine Wahlanleitung nach den dafür geltenden Vorschriften drucken.
4.2. Vorgedruckte Wahlzettel sind für Majorzwahlen nicht erlaubt.

Gemeinsamer Wahlversand
4.3. Personen, die einen Wahlvorschlag eingereicht haben, gelten für den gemeinsamen Wahlversand als angemeldet.
4.4. Technische Vorgaben für das Werbematerial: a) Gewicht: Höchstens 20 Gramm b) Format: in A5 geliefert c) Auflage: 35 000 Stück
4.5. Es dürfen keine Wahlzettel ins Werbematerial eingesteckt werden.
4.6. Bei Nichteinhaltung der Vorgaben gemäss Ziffer 4.4 und 4.5 hiervor sind die dadurch entstehenden Mehrkosten für Verpackung und Versand durch die Wählergruppe zu tragen. Vorbehalten bleibt Ziffer 4.9.
4.7. Das Werbematerial muss bis spätestens Donnerstag, 14. Oktober 2021 bei der SILEA Thun, Militärstrasse 6, 3600 Thun (Telefon 033 334 17 21), eingetroffen sein.
4.8. Die Kosten für das Verpacken und den Versand werden durch die Stadt Thun getragen.
4.9. Ausschluss: Wählergruppen werden durch die Stadtkanzlei Thun vom gemeinsamen Versand ausgeschlossen, wenn a) sie das Werbematerial verspätet oder am falschen Ort angeliefert haben; b) das Werbematerial nicht den behördlichen Vorgaben entspricht; c) das Werbematerial Unterschriftenbogen oder kommerzielle Werbung enthält.
4.10. Wer auf die Teilnahme am gemeinsamen Werbematerialversand verzichten möchte, muss sich bis Dienstag, 5. Oktober 2021, 16.00 Uhr, bei der Stadtkanzlei Thun schriftlich abmelden.

5. Zweiter Wahlgang (Stichwahl)
5.1. Wenn im ersten Wahlgang niemand das absolute Mehr erreicht, findet am Sonntag, 19. Dezember 2021 ein zweiter Wahlgang (Stichwahl) statt. Eine allfällige stille Wahl nach Art. 55 Abs. 2 Stadtverfassung bleibt vorbehalten.
5.2. Rückzüge müssen spätestens am Dienstag, 30. November 2021, 16.00 Uhr, bei der Stadtkanzlei Thun eingetroffen sein. Die kandidierende Person muss dem Rückzug schriftlich zustimmen.
5.3. Im zweiten Wahlgang reicht die Zustimmung der am ersten Wahlgang beteiligten Kandidierenden.
5.4. Zur Wahl vorgeschlagen werden können alle in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen, welche seit drei Monaten in der Gemeinde wohnhaft sind (Anmeldedatum).
5.5. Jeder neue Wahlvorschlag muss von mindestens 30 in kommunalen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen handschriftlich unterzeichnet sein und die folgenden Angaben der Unterzeichnenden enthalten: Familiennamen, Vornamen und Geburtsdatum.
5.6. Eine Person darf nur auf einem einzigen Wahlvorschlag aufgeführt sein. Sie muss ihre Kandidatur mit Unterschrift bestätigen.
5.7. Zu dieser Person müssen folgende Angaben gemacht werden: Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort, Beruf und Wohnadresse.
5.8. Eine stimmberechtigte Person darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Sie kann nach der Einreichung des Vorschlages ihre Unterschrift nicht mehr zurückziehen.
5.9. Mit jedem neuen Wahlvorschlag ist gleichzeitig ein aktuelles, elektronisches Passfoto zu senden an vizestadtschrei ber@thun.ch.
5.10. Bei einem zweiten Wahlgang wird kein Werbematerial versandt.

6. Dienstleistungen
Folgende Dienstleistungen können genutzt werden:
a) Plakatierung bei der APG (letztmögliche Anmeldefrist für Kontingente: Freitag, 15. Oktober 2021 bei APG Bern)
b) Städtische Plakatierung Rathaus und Bälliz/Waisenhausplatz (Anmeldefrist: Freitag, 1. Oktober 2021)
c) Adressen aus dem Stimmregister (Bestellfrist: Freitag, 1. Oktober 2021)
d) Standaktion Bälliz (Anmeldefrist: Freitag, 1. Oktober 2021)

7. Unterlagen und Auskunft
Unterlagen und Auskünfte können eingeholt werden bei der Stadtkanzlei Thun, Vizestadtschreiber, Rathaus, 3602 Thun. E-Mail: vize stadtschreiber@thun.ch. Tel. 033 225 82 17.

8. Zusammenfassung der Termine und
Fristen

Montag, 20. September 2021, 16.00 Uhr: Wahlvorschläge bei der Stadtkanzlei; Eingangsfrist StK*)
– Freitag, 24. September 2021, 16.00 Uhr: Ablehnungserklärung durch Kandidierende; Eingangsfrist StK*)
– Montag, 27. September 2021, 16.00 Uhr: Bereinigung von Wahlvorschlägen; Änderungsanträge an eingereichten Wahlvorschlägen; Eingangsfrist StK*)
– Freitag, 1. Oktober 2021: Anmeldung für Plakataktion, Standaktion und Adressen Stimmregister; Eingangsfrist (Eingabestelle gem. jeweiligem Formular)
– Dienstag, 5. Oktober 2021: Abmeldung vom gemeinsamen Wahlversand; Eingangsfrist StK*)
Donnerstag, 14. Oktober 2021: Drucksachen (Werbematerial) bei der SILEA; Eingangsfrist
– Freitag, 15. Oktober 2021: Anmeldefrist Plakatierung bei der APG, Bahnhöheweg 82, 3018 Bern
– Freitag, 29. Oktober 2021: Abgabe Plakate für Plakataktion bei der Stadtkanzlei
Samstag, 13. November 2021: Wahlmaterial bei den Stimmberechtigten. Finden gleichzeitig eidgenössische oder kantonale Abstimmungen statt, wird das Wahlmaterial bis Samstag, 6. November 2021 zugestellt.
Sonntag, 28. November 2021: Wahltag
– Dienstag, 30. November 2021, 16.00 Uhr: ggf. Rückzug bisheriger Kandidaturen für den zweiten Wahlgang; Eingangsfrist StK*)
– Mittwoch, 8. Dezember 2021: Beschwerdefrist Wahlen; Adresse: Regierungsstatthalteramt Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun
– Mittwoch, 8. Dezember 2021: ggf. Wahlablehnung; Eingangsfrist StK*). Eine Wahlablehnung hat innert acht Tagen nach Erhalt der Wahlanzeige zu erfolgen.
– Donnerstag, 9. Dezember 2021: ggf. Material zweiter Wahlgang bei den Stimmberechtigten
– Sonntag, 19. Dezember 2021: ggf. zweiter Wahlgang
– Mittwoch, 29. Dezember 2021: ggf. Beschwerdefrist zweiter Wahlgang; Adresse: Regierungsstatthalteramt Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun
StK*): Stadtkanzlei Thun, Rathaus, 3602 Thun

9. Rechtsgrundlagen
– Gesetz vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte (PRG; BSG 141.1)
– Verordnung vom 4. September 2013 über die politischen Rechte (PRV; BSG 141.112)
– Verordnung vom 10. Dezember 1980 über das Stimmregister (BSG 141.113)
– Stadtverfassung Thun vom 23. September 2002 (StV; SSG 101.1), Artikel 52 bis 61
– Verordnung vom 21. März 2014 über die Wahlen und Abstimmungen in der Stadt Thun (WAV; SSG 141.1)

10. Rechtsmittelbelehrung
Gegen Wahlen, Abstimmungen sowie Beschlüsse und Verfügungen in Wahl- und Abstimmungssachen kann nach Art. 60 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) beim Regierungsstatthalteramt Thun, Scheibenstrasse 3, Thun, schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden. Beschwerden in Wahlsachen sowie gegen Vorbereitungshandlungen sind innert 10 Tagen, in Abstimmungssachen innert 30 Tagen, zu erheben. Die Frist beginnt für Abstimmungen und Wahlen der Stimmberechtigten am Tag nach dem Urnengang zu laufen, in allen anderen Fällen am Tag nach der Veröffentlichung oder Eröffnung (Art. 41 VRPG).

Der Gemeinderat der Stadt Thun


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