Gemeindewahlen vom 27. November 2022
30.06.2022 , Thun1. Wahltermin
1.1 Am Sonntag, 27. November 2022 finden in der Stadt Thun folgende Wahlen statt:
– Wahl der 40 Mitglieder des Stadtrates (Proporzwahl)
– Wahl der 5 Mitglieder des Gemeinderates (Proporzwahl)
– Wahl des Stadtpräsidenten oder der Stadtpräsidentin (Majorzwahl)
1.2 Ein allfälliger zweiter Wahlgang (Stichwahl) für das Stadtpräsidium findet am Sonntag, 18. Dezember 2022 statt.
2. Stimmberechtigung
2.1 Stimmberechtigt in städtischen Angelegenheiten sind alle Personen, die in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind und seit drei Monaten in der Stadt wohnen (es gilt das Anmeldedatum).
2.2 Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten bis zum Mittag des fünften Tages vor dem Wahl- und Abstimmungssonntag (Dienstag, 22. November) bei den Einwohnerdiensten, Thunerhof, Hofstettenstrasse, 3600 Thun, zur Einsicht offen.
2.3 Bereinigungen des Stimmregisters werden bis 17.00 Uhr des gleichen Tages bei den Einwohnerdiensten vorgenommen.
3. Wahlvorschläge
3.1 Bezeichnung
3.1.1 Jeder Wahlvorschlag muss zu seiner Unterscheidung von anderen Wahlvorschlägen eine geeignete Bezeichnung (kompletter Name und Kürzel) tragen.
3.1.2 Reicht eine politische Gruppierung mehrere Wahlvorschläge ein, so sind diese durch einen Zusatz nach Geschlecht, Alter, Quartier usw. zu unterscheiden.
3.1.3 Soweit sich das unterschiedliche Merkmal nicht auf die geographische Abgrenzung bezieht, bezeichnet die politische Gruppierung einen Wahlvorschlag als Stammliste.
3.2 Vorgeschlagene Personen
3.2.1 Zur Wahl vorgeschlagen werden, können alle in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen, welche seit drei Monaten in der Gemeinde wohnhaft sind (es gilt das Anmeldedatum).
3.2.2 Eine Person darf nur auf einem einzigen Wahlvorschlag für jedes zu wählende Organ stehen.
3.2.3 Die vorgeschlagenen Personen müssen ihrer Nomination schriftlich zustimmen.
3.2.4 Der Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, als Sitze zu besetzen sind (1 – Stadtpräsidium, 5 – Gemeinderat, 40 – Stadtrat), wobei jeder Name für Stadtrat und Gemeinderat höchstens zweimal und für das Stadtpräsidium nur einmal aufgeführt werden darf.
3.2.5 Für das Stadtpräsidium vorgeschlagene Personen müssen gleichzeitig für den Gemeinderat vorgeschlagen werden. Mit dem Wahlvorschlag ist gleichzeitig ein aktuelles, elektronisches Passfoto an vizestadtschreiber@thun.ch einzureichen.
3.2.6 Die Wahlvorschläge müssen für die vorgeschlagenen Personen die folgenden Angaben enthalten: Familienname, Vorname, ggf. «bisher», Geburtsdatum, Heimatort, Beruf und Wohnadresse.
3.2.7 Zudem wird die Position auf dem gedruckten Wahlzettel (Platz Nr.) angegeben. Die Vertretung des Wahlvorschlags legt die Position abschliessend fest und gibt der Stadtkanzlei auf Wunsch die Anordnung in schriftlicher Form bekannt.
3.3 Unterzeichnung und Vertretung
3.3.1 Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 30 in kommunalen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen (Unterzeichnende) handschriftlich unterzeichnet sein.
3.3.2 Politische Gruppierungen, welche bei den letzten Wahlen mindestens einen Sitz im Stadtrat erhalten haben, müssen für die Wahlvorschläge Stadtrat und Gemeinderat keine Unterschriften gemäss Ziffer
3.3.1 einreichen. In diesen Fällen müssen die Wahlvorschläge nur die Kontaktangaben der ermächtigten Personen (Vertretung und Stellvertretung) enthalten.
3.3.3 Für das Stadtpräsidium sind die 30 Unterschriften in jedem Fall erforderlich.
3.3.4 Eine stimmberechtigte Person darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag für jedes zu wählende Organ unterzeichnen. Sie kann nach der Einreichung des Wahlvorschlags ihre Unterschrift nicht mehr zurückziehen.
3.3.5 Die Unterzeichnenden eines Wahlvorschlages haben eine Vertretung und eine Stellvertretung zu bezeichnen. Verzichten sie darauf, so nehmen die an erster und zweiter Stelle Unterzeichnenden diese Funktion wahr.
3.3.6 Die Vertretung des Wahlvorschlages ist berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unterzeichnenden, die zur Bereinigung der Wahlvorschläge erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.
3.4 Unterlagen
3.4.1 Formulare für die Einreichung der Wahlvorschläge können bei der Stadtkanzlei, Rathaus, 3602 Thun, vizestadtschreiber @thun.ch, 033 225 82 17, bezogen werden.
3.5 Einreichung
3.5.1 Die Wahlvorschläge für Stadtrat, Gemeinderat und das Stadtpräsidium müssen im Original und vollständig bis spätestens Montag, 12. September, 16.00 Uhr, bei der Stadtkanzlei, Rathaus, 3602 Thun, eingetroffen sein (Eingangsfrist). Verspätet eingereichte Wahlvorschläge werden ungültig erklärt. Die Formulare müssen mit den Originalunterschriften eingereicht werden.
3.6 Ablehnung des Wahlvorschlags
3.6.1 Eine vorgeschlagene Person kann bis Freitag, 16. September, 16.00 Uhr, bei der Stadtkanzlei schriftlich erklären, sie lehne den Vorschlag ab. In diesem Falle wird ihr Name von Amtes wegen gestrichen.
3.7 Bereinigung der Wahlvorschläge
3.7.1 Leidet ein Wahlvorschlag an einem Mangel, so wird der Vertretung eine Frist von höchstens drei Tagen zu dessen Behebung angesetzt. Die Vertretung der Unterzeichnenden kann insbesondere Bezeichnungen im Wahlvorschlag oder Listenbezeichnungen ändern, die zu Verwechslungen führen können.
3.7.2 Die Vertretung der Unterzeichnenden eines Wahlvorschlags kann für vorgeschlagene Personen, die nicht wählbar sind, die gestrichen werden müssen oder die den Wahlvorschlag ablehnen, innert vorgegebener Frist Ersatzvorschläge einreichen. Die als Ersatz vorgeschlagenen Personen müssen schriftlich erklären, dass sie den Wahlvorschlag annehmen.
3.7.3 Bis Freitag, 16. September, 16.00 Uhr, müssen die auf mehreren Listen vorgeschlagenen Personen der Stadtkanzlei Thun erklären, auf welcher Liste ihr Name stehen soll.
Legt die mehrfach vorgeschlagene Person die verlangte Erklärung nicht innert dieser Frist vor, so wird ihr Name auf sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.
3.7.4 Allfällige Änderungsanträge an bereits eingereichten Wahlvorschlägen müssen bis spätestens Montag, 19. September, 16.00 Uhr, bei der Stadtkanzlei Thun eintreffen.
3.7.5 Wird ein Wahlvorschlag verspätet eingereicht oder wird ein Mangel nicht innert der gesetzten Frist behoben, so ist der Wahlvorschlag ungültig. Betrifft ein Mangel nur einzelne vorgeschlagene Personen, so werden lediglich deren Namen gestrichen.
4. Listen und Listenverbindungen
4.1 Ordnungsnummern
4.1.1 Die bereinigten Wahlvorschläge (Listen) werden gemäss Artikel 25 der Verordnung über die Wahlen und Abstimmungen in der Stadt Thun (WAV) mit Ordnungsnummern versehen.
4.2 Listen- und Unterlistenverbindungen
4.2.1 Zwei oder mehr Listen können durch übereinstimmende Erklärung ihrer Vertreterinnen oder Vertreter miteinander verbunden werden. Die Listenverbindungen sind bis Montag, 19. September, 16.00 Uhr, der Stadtkanzlei Thun zu melden.
4.2.2 Innerhalb einer Listenverbindung sind
auch Unterlistenverbindungen unter Listen gleicher Bezeichnung zulässig. Für die Unterlistenverbindungen sind die Erklärungen der Vertretungen sämtlicher an der übergeordneten Listenverbindung beteiligten Listen notwendig.
4.2.3 Die Stadtkanzlei Thun veröffentlicht so bald als möglich die Listen und Listenverbindungen im Thuner Amtsanzeiger.
5. Wahlzettel, Wahlmaterial
5.1 Druck und Gestaltung
5.1.1 Die Stadtkanzlei Thun lässt für sämtliche Listen Wahlzettel sowie eine Wahlanleitung nach den dafür geltenden Vorschriften drucken.
5.1.2 Die Listenvertretungen erhalten während mindestens eines von der Stadtkanzlei bestimmten Tages (Donnerstag, 22. September) Gelegenheit, die Druckvorlage durchzusehen und dafür das Gut zum Druck zu erteilen.
5.2 Zusätzliche Wahlzettel
5.2.1 Die Listenvertretungen können bei der Stadtkanzlei Thun zusätzliche Wahlzettel mit Vordruck bestellen (ausseramtliche Wahlzettel). Diese weichen in keiner Weise von den amtlichen Wahlzetteln ab. Bis 15’000 zusätzliche Wahlzettel je Liste sind kostenlos.
5.3 Zustellung des Wahlmaterials
5.3.1 Die Zustellung des Wahlmaterials erfolgt bis 15 Tage (für den zweiten Wahlgang Stadtpräsidium bis 10 Tage) vor dem Wahlsonntag. Wird gleichzeitig eine eidgenössische oder kantonale Abstimmung durchgeführt, wird die Zustellfrist so festgelegt, dass ein gemeinsamer Versand von Wahl- und Abstimmungsmaterial möglich ist, d. h. spätestens 21 Tage vor dem Abstimmungssonntag.
6. Gemeinsamer Wahlversand
6.1 Parteien oder Gruppen, die einen Wahlvorschlag eingereicht haben, gelten für den gemeinsamen Wahlversand als angemeldet.
6.2 Technische Vorgaben für das Werbematerial:
a) Gewicht: höchstens 20 Gramm pro Liste und höchstens 15 Gramm für das Stadtpräsidium
b) Format: in A5 geliefert
c) Auflage: 35’000 Stück
6.3 Es dürfen keine Wahlzettel ins Werbematerial eingesteckt werden.
6.4 Bei Nichteinhaltung der Vorgaben gemäss Ziffer 6.2 und 6.3 sind die dadurch entstehenden Mehrkosten für Verpackung und Versand durch die Wählendengruppe zu tragen. Vorbehalten bleibt Ziffer 6.8.
6.5 Das Werbematerial muss gemäss Ziffer 6.2 und 6.3 bis spätestens Donnerstag, 13. Oktober bei der SILEA Thun, Militärstrasse 6, 3600 Thun (Telefon 033 334 17 21), eingetroffen sein.
6.6 Falls das Fassungsvermögen des amtlichen Zustell- und Antwortkuverts einen Versand des amtlichen Stimm- und Wahlmaterials mit dem Werbematerial im gleichen Kuvert nicht zulässt, wird das Werbematerial den Stimmberechtigten in einem separaten Kuvert zugestellt.
6.7 Die Kosten für das Verpacken und den Versand werden durch die Stadt Thun getragen.
6.8 Ausschluss: Beteiligte werden durch die Stadtkanzlei Thun vom gemeinsamen Versand ausgeschlossen, wenn
a) sie das Werbematerial verspätet oder am falschen Ort angeliefert haben;
b) das Werbematerial nicht den behördlichen Vorgaben entspricht und deshalb der Versand in einem einzigen Kuvert nicht möglich ist;
c) das Werbematerial Unterschriftenbogen oder kommerzielle Werbung enthält.
6.9 Parteien oder Gruppen, die auf die Teilnahme am gemeinsamen Werbematerialversand verzichten möchten, müssen sich bis Dienstag, 4. Oktober bei der Stadtkanzlei Thun schriftlich abmelden.
7. Unvereinbarkeit
7.1 Wird die gleiche Person in mehrere, sich gegenseitig ausschliessende Organe gewählt, so teilt diese bis 30. November, 16.00 Uhr, der Stadtkanzlei mit, welche Wahl sie annimmt.
8. Zweiter Wahlgang für das Stadtpräsidium (Stichwahl)
8.1 Wenn im ersten Wahlgang niemand das absolute Mehr erreicht, findet am Sonntag, 18. Dezember ein zweiter Wahlgang für das Stadtpräsidium statt. Eine allfällige stille Wahl nach Art. 55 Abs. 2 Stadtverfassung bleibt vorbehalten.
8.2 Wählbar ist, wer in den Gemeinderat gewählt ist.
8.3 Rückzüge müssen spätestens am Dienstag, 29. November, 16.00 Uhr, bei der Stadtkanzlei Thun eingetroffen sein. Die kandidierende Person muss dem Rückzug schriftlich zustimmen.
8.4 Im zweiten Wahlgang reicht die Zustimmung der am ersten Wahlgang kandidierenden Personen.
8.5 Die Wahlvorschläge von kandidierenden Personen, die nicht am ersten Wahlgang teilgenommen haben, müssen bis spätestens Donnerstag, 1. Dezember, 16.00 Uhr, bei der Stadtkanzlei Thun eingetroffen sein. Verspätet eingereichte Wahlvorschläge sind ungültig.
8.6 Jeder neue Wahlvorschlag muss folgende Angaben enthalten:
a) Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort, Beruf und Wohnadresse der vorgeschlagenen Person
b) die schriftliche Zustimmung der vorgeschlagenen Person
c) die Namen, Wohnadressen und Unterschriften von mindestens 30 in kommunalen Angelegenheiten Stimmberechtigten (Unterzeichnende), die den neuen Wahlvorschlag einreichen.
d) Mit dem neuen Wahlvorschlag ist gleichzeitig ein aktuelles, elektronisches Passfoto an vizestadtschreiber @thun.ch einzureichen.
8.7 Bei einem zweiten Wahlgang wird kein Werbematerial versandt.
9. Dienstleistungen
9.1 Folgende Dienstleistungen können genutzt werden:
a) Wahlzettel für die eigene Werbung (Bestellfrist: Montag, 12. September)
b) Plakatierung bei der APG (Anmeldefrist: Montag, 5. September)
c) Städtische Plakatierung Rathaus und Bälliz (Anmeldefrist: Freitag, 23. September)
d) Adressen aus dem Stimmregister (Bestellfrist: Freitag, 23. September)
e) Standaktionen Bälliz (Anmeldefrist: Freitag, 23. September)
10. Unterlagen und Auskunft
10.1 Die Unterlagen können auf www.thun.ch/wahlen oder bei der Stadtkanzlei bezogen werden.
10.2 Auskünfte können eingeholt werden bei der Stadtkanzlei Thun, Vizestadtschreiber, Rathaus, 3602 Thun, Telefon 033 225 82 17, E-Mail: vize stadtschreiber@ thun.ch.
11. Zusammenfassung der Termine und Fristen
– Montag, 5. September 2022: Anmeldefrist Plakatierung bei der APG, Bahnhöheweg 82, 3018 Bern
– Montag, 12. September 2022, 16.00 Uhr: Wahlvorschläge bei der Stadtkanzlei; Eingangsfrist
– Montag, 12. September 2022: Bestellung Wahlzettel für eigene Werbung bei der Stadtkanzlei
– Freitag, 16. September 2022, 16.00 Uhr: Ablehnungserklärung durch Kandidierende bei der Stadtkanzlei; Eingangsfrist
– Montag, 19. September 2022, 16.00 Uhr: Anmeldungen Listenverbindungen bei der Stadtkanzlei; Eingangsfrist
– Montag, 19. September 2022, 16:00 Uhr: Änderungen im Rahmen der Listenbereinigung bei der Stadtkanzlei; Eingangsfrist
– Donnerstag, 22. September 2022: Erteilung Gut zum Druck der Wählendengruppen bei der Stadtkanzlei
– Freitag, 23. September 2022: Anmeldung für Plakataktion, Standaktion und Adressen Stimmregister gem. den speziellen Formularen
– Dienstag, 4. Oktober 2022: ggf. Abmeldung vom gemeinsamen Wahlversand bei der Stadtkanzlei
– Donnerstag, 13. Oktober 2022: Drucksachen (Werbematerial) bei der SILEA; Eingangsfrist
– Freitag, 28. Oktober 2022: Abgabe Plakate für Plakataktion bei der Stadtkanzlei
– Samstag, 12. November 2022: Wahlmaterial bei den Stimmberechtigten. Finden gleichzeitig eidgenössische oder kantonale Abstimmungen statt, wird das Wahlmaterial bis Samstag, 5. November 2022 zugestellt.
– Sonntag, 27. November 2022: Wahltag
– Dienstag, 29. November 2022, 16.00 Uhr: ggf. Rückzug bisheriger Kandidaturen für den zweiten Wahlgang Stadtpräsidium bei der Stadtkanzlei;
Eingangsfrist
– Mittwoch, 30. November 2022, 16.00 Uhr: ggf. Entscheid bei Unvereinbarkeit, Eingangsfrist
– Donnerstag, 1. Dezember 2022, 16.00 Uhr: ggf. neue Kandidaturen für den zweiten Wahlgang Stadtpräsidium bei der Stadtkanzlei; Eingangsfrist
– Montag, 5. Dezember 2022: Meldung der Fraktionsbildung im Stadtrat an die Stadtkanzlei; Eingangsfrist
– Mittwoch, 7. Dezember 2022: Beschwerdefrist Wahlen; Adresse: Regierungsstatthalteramt Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun
– ca. Mittwoch, 7. Dezember 2022: ggf. Wahlablehnungen Stadtrat und Gemeinderat bei der Stadtkanzlei; Eingangsfrist. Eine Wahlablehnung hat innert acht Tagen nach Erhalt der Wahlanzeige zu erfolgen
– Donnerstag, 8. Dezember 2022: ggf. Material zweiter Wahlgang bei den Stimmberechtigten
– Mittwoch, 14. Dezember 2022, 17.15 Uhr: Präsidienkonferenz zur Verteilung der Kommissionssitze und Festlegung Turnus Stadtratspräsidium
– Sonntag, 18. Dezember 2022: ggf. zweiter Wahlgang Stadtpräsidium
– Mittwoch, 28. November 2022: ggf. Beschwerdefrist zweiter Wahlgang; Adresse: Regierungsstatthalteramt Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun
Die Stadtkanzlei befindet sich im Rathaus, Rathausplatz, 3600 Thun
12. Rechtsgrundlagen
– Stadtverfassung Thun (StV), Artikel 52 bis 61
– Verordnung über die Wahlen und Abstimmungen in der Stadt Thun (WAV)
– Kant. Gesetz über die politischen Rechte (PRG; BSG 141.112)
– Kant. Verordnung über die politischen Rechte (PRV; BSG 141.112)
13. Rechtsmittelbelehrung
Gegen Beschlüsse und Verfügungen der Gemeindeorgane in Wahl- und Abstimmungssachen kann nach Art. 60 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege innert 10 Tagen schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt für Beschlüsse und Wahlen der Stimmberechtigten am Tag nach dem Urnengang zu laufen, für alle übrigen Beschlüsse, Verfügungen und Wahlen am Tag nach ihrer Eröffnung oder Veröffentlichung.
Thun, 10. Juni 2022
Der Gemeinderat der Stadt Thun
