Gemeindeinitiative «Für faire Liegenschaftssteuern»

  15.09.2022 , Thun

Verfügung über das Ergebnis der Vorprüfung

1. Mit E-Mail vom 15. August 2022 ersuchte ein Initiativkomitee, vertreten durch Reto Schertenleib, um Vorprüfung einer Gemeindeinitiative. Dem E-Mail beigelegt war ein ausgearbeiteter Unterschriftenbogen.
2. Der Eingang der Unterlagen wurde dem Initiativkomitee am 15. August 2022 per E-Mail bestätigt.
3. Gemäss Artikel 23 Absatz 1 der Stadtverfassung (StV; SSG 101.1) sind Initiativbegehren bei der Stadtkanzlei zu hinterlegen. Diese führt innerhalb eines Monates eine formelle Vorprüfung durch und eröffnet das Prüfungsergebnis in einer Verfügung. Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung über die Wahlen und Abstimmungen in der Stadt Thun (WAV; SSG 141.1) erfolgt die Prüfung durch den Stadtschreiber.
4. Das Begehren wurde erstmals am 1. Juni 2022 bei der Stadtkanzlei angekündigt. Nach verschiedenen E-Mails, Besprechungen und Telefonaten wurde der definitive, zu prüfende Unterschriftenbogen am 15. August 2022 eingereicht. Die Monatsfrist zur Vorprüfung läuft somit bis zum 15. September 2022. Mit der heutigen Verfügung ist diese Frist eingehalten.
5. Die Vorprüfung erfüllt in erster Linie die Auflage von Artikel 15 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 (GV; BSG 170.111), wonach der Beginn der Unterschriftensammlung anzumelden ist. Nur so lässt sich der Wille des Gesetzgebers überwachen, dass Unterschriften nur längstens während eines Jahres gesammelt werden können.
6. In der Stadt Thun erfüllt die Vorprüfung noch einen anderen Zweck. Sie will nicht etwa die Prüfung der Gültigkeit vorwegnehmen, was nach Einreichung der Initiative gemäss Artikel 24 StV in Verbindung mit Artikel 17 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11) Sache des Gemeinderates sein wird. Gegenstand der Vorprüfung ist vielmehr eine bürgerfreundliche Prüfung der formellen Richtigkeit des Unterschriftenbogens. Damit beugt die Vorprüfung dem Risiko vor, dass eine Initiative nach Einreichung für ungültig erklärt werden muss, weil sie formelle Mängel aufweist, die sich durch eine Vorprüfung vermeiden lassen. Sollte eine Initiative offensichtliche Fehler inhaltlicher Art aufweisen, so entspricht es dem Gebot der Fairness, die Initianten auf solche Mängel aufmerksam zu machen. Damit wird ihnen nach der zeitaufwändigen Arbeit der Unterschriftensammlung möglicherweise eine Auseinandersetzung um die Gültigkeit der Initiative erspart. Selbstverständlich sind solche Hinweise nicht verbindlich. Hingegen ist es nicht Gegenstand der Vorprüfung abzuklären, ob eine Initiative rechtswidrig oder undurchführbar ist. Diese Verfügung äussert sich deshalb nicht zur Frage der Vereinbarkeit des Initiativbegehrens mit dem übergeordneten Recht (insbesondere mit Art. 261 Abs. 1 des kantonalen Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]: «Der Satz der Liegenchaftsteuer wird zusammen mit dem Beschluss über das Budget jährlich festgesetzt.»).
7. Nach Artikel 9 Absatz 2 WAV sind Gegenstand der Vorprüfung die Vollständigkeit folgender Angaben:
a. Titel und Wortlaut der Initiative,
b. eine vorbehaltlose Rückzugsklausel,
c. Beginn und Ende der Sammelfrist,
d. der Hinweis auf die Strafbestimmungen,
e. die Namen und Adressen des Initiativkomitees, das berechtigt ist, die Initiative zurückzuziehen.
8. Titel und Wortlaut der Initiative: Der Titel lautet «Für faire Liegenschaftssteuern». Er gibt das Anliegen der Initiative zum Ausdruck. Der Titel ist korrekt und nicht zu beanstanden.
9. Für die Unterschriftenzeilen ist ausreichend Platz vorzusehen, da Name, Vorname, Adresse, Geburtsjahr und Unterschrift alle lesbar sein müssen, weil sonst die Gefahr der Ungültigkeit einzelner oder aller Unterschriften besteht. Im Entwurf sind diese Anforderungen erfüllt. Der Initiativbogen enthält ferner die dem Muster des Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR) entsprechende Rubrik für die Stimmrechtsbescheinigung.
10. Vorbehaltslose Rückzugsklausel: Gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstaben b und e StV sowie Artikel 18 GG muss der Unterschriftenbogen eine vorbehaltlose Rückzugsklausel und die Namen der Rückzugsberechtigten enthalten. Dies ist vorhanden. Die Formulierung ist nicht zu beanstanden. Das Komitee kann das Quorum selber festlegen und hat die einfache Mehrheit gewählt.
11. Beginn und Ende der Sammelfrist: Das von Artikel 15 GV vorgeschriebene Datum des Sammelbeginns ist auf den Unterschriftenbögen zu vermerken. In der Stadt Thun ist dieses Datum identisch mit der Eröffnung der Vorprüfung, da die 12-monatige Frist gemäss Artikel 23 Absatz 3 StV mit der Eröffnung zu laufen beginnt. Die Vorprüfung wird mit Verfügung vom 12. September 2022 eröffnet, die Sammelfrist endet somit am 12. September 2023. Der Unterschriftenbogen ist von den Initiantinnen und Initianten entsprechend ergänzt worden. Auch das Datum für die Rücksendung der Unterschriften an das Initiativkomitee ist auf dem Unterschriftenbogen enthalten.
12. Hinweis auf die Strafbestimmungen: Der Text entspricht der Vorlage des AGR und ist nicht zu beanstanden.
13. Das Initiativkomitee besteht aus drei Personen. Die Personen sind mit Vornamen, Namen und Adresse gekennzeichnet und im Stimmregister der Stadt Thun eingetragen.

Aufgrund dieser Erwägungen ergeht in Anwendung von Artikel 23 Absatz 1 StV in Verbindung mit Artikel 9 WAV folgende

Verfügung
1. Von der Gemeindeinitiative «Für faire Liegenschaftssteuern» wird Kenntnis genommen.
2. Vom Unterschriftenbogen der Initiative wird Kenntnis genommen.
3. Die Anforderungen von Artikel 9 Absatz 2 WAV sind bei der vorliegenden Gemeindeinitiative erfüllt.
4. Die von 1600 Stimmberechtigten unterzeichnete Initiative ist innert 12 Monaten seit Eröffnung dieser Vorprüfung bei der Stadtkanzlei einzureichen.
5. Das Ergebnis dieser Vorprüfung bindet den Gemeinderat nicht bei der späteren Überprüfung der Gültigkeit der eingereichten Initiative.
6. Diese Verfügung ist nach der Eröffnung an das Initiativkomitee im Thuner Amtsanzeiger vom 15. September 2022 zu publizieren (Art. 9 Abs. 3 WAV).

Rechtsmittelbelehrung
Diese Verfügung kann mit Beschwerde innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Regierungsstatthalteramt von Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun, angefochten werden. Die Beschwerde ist mindestens im Doppel einzureichen und muss einen Antrag, die Angabe von Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen.

Thun, 12. September 2022

Der Stadtschreiber
Bruno Huwyler Müller


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