Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen

  16.03.2023 , Thun

Öffentliche Planauflage

Gemeinde: Thun

Standort: 3645 (Gwatt) Thun

S-0178081.1 Transformatorenstation 32 Gwattstrasse 103f
– Ersatz der bestehenden Gebäude-Transformatorenstation TS 32 Gwattstrasse 103f in 3645 Gwatt bei Thun

Koordinaten: 2 614 398 / 1 175 215.

Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die Energie Thun AG, Industriestrasse 6, 3607 Thun, das oben erwähnte Plangenehmigungsgesuch eingereicht.

Die Gesuchunterlagen werden vom 16. März bis 1. Mai beim Bauinspektorat Thun, Industriestrasse 2, 3602 Thun, öffentlich aufgelegt.

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42 – 44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Mietund Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.

Diese sind im Wesentlichen: a. Einsprachen gegen die Enteignung; b. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG; c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG); d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG); e. die geforderte Enteignungsentschädigung.

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.

Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf


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