Öffentliche Planauflage
07.04.2022 , UetendorfÜberbauungsordnung ZPP Nr. 1 «Landi» mit generellem Strassenprojekt
Der Gemeinderat von Uetendorf bringt, gestützt auf Art. 35 und 60 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0), Art. 122 b der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV, BSG 721.1), Art. 6 Abs. 1 des Koordinationsgesetzes vom 21. März 1994 (KoG, BSG 724.1) sowie Art. 45 des Baubewilligungsdekretes vom 22. März 1994 (BewD, BSG 725.1), die folgenden Akten zur öffentlichen Auflage:
1. Überbauungsordnung ZPP Nr. 1 «Landi»
– Überbauungsplan 1:500
– Überbauungsvorschriften
– Generelles Strassenprojekt
Weitere Unterlagen
– Erläuterungsbericht
– Vorprüfungsbericht vom 9. April 2020
2. Generelles Baugesuch
– Gesuchstellerin: Einwohnergemeinde Uetendorf, 3661 Uetendorf
– Projektverfasserin: Bührer und Dällenbach Ingenieure AG, 3612 Steffisburg
– Eigentümerinnen: Einwohnergemeinde Uetendorf, BLS Netz AG
– Bauvorhaben: Sicherstellung einer Wendemöglichkeit für die Busse des öffentlichen Linienverkehrs (insbesondere Bahnersatz BLS)
– Gegenstände des generellen Strassenprojekts: Die vorgesehene Nutzung (Verkehrsflächen), die Lage und Ausdehnung (Abgrenzung der Fläche)
– Standort: Uetendorf Parzellen Nr. 2391, 2402, 2075, 2076
– Das generelle Projekt ist vollständig oberirdisch. Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen
– Nutzungszonen und Schutzgebiete: UeO ZPP Nr. 1 «Landi», Gewässerschutzbereich A
– Keine baurechtlichen Ausnahmen oder Bewilligungen
Auflage- und Einsprachestelle:
Gemeindeverwaltung Uetendorf, Dorfstrasse 48, 3661 Uetendorf. Die Akten können während den ordentlichen Schalteröffnungszeiten eingesehen werden: Montag–Freitag, 8.00–12.00 und 13.30–16.30 Uhr; Donnerstagnachmittag 13.30–18.00 Uhr. Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen. Die Auflageunterlagen können auch im Internet unter www.uetendorf.ch eingesehen werden.
Auflage- und Einsprachefrist bis zum: 2. Mai 2022.
Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Auflagefrist schriftlich und begründet der Einwohnergemeinde Uetendorf einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich.
Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeindeverwaltung innert der Auflagefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 30 und 31 BauG).
In Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitergehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b Abs. 1 BauG)
Uetendorf, 23. März 2022
Gemeinderat Uetendorf
