Baupublikation Uetendorf
09.03.2023 Baupublikationen, UetendorfBauherrschaft: Stiftung Uetendorfberg, Brönnimann Markus, Uetendorfberg 355, 3661 Uetendorf.
Projektverfasser: Schär Buri Architekten AG, Leuenberger Stephan, Ostermundigenstrasse 73, 3006 Bern.
Bauvorhaben: Abbruch/Ersatzneubau Infrastruktur- und Wohngebäude; Neubau Empfang- sowie Administrationsgebäude und beleuchtete Werbetafel; Anpassung Heizzentrale und Umgebung; Abbruch Hühnerstall und 2 Futtersilos.
Standorte:
Infrastrukturgebäude: Uetendorfberg 335f.
Wohngebäude: Uetendorfberg 335g.
Empfangs-/Administrationsgebäude: Uetendorfberg 332. Abbrüche: Uetendorfberg 336a, 336c, 336d und 335.
Parzelle: Nr. 885.
Nutzungszone: Zone für öffentliche Nutzung ZöN A/A1.
Koordinaten:
Infrastrukturgebäude: 2 608 782 / 1 180 467.
Wohngebäude: 2 608 773 / 1 180 494.
Empfangs-/Administrationsgebäude: 2 608 758 / 1 180 456.
Ausnahmen: Verzicht auf die Erstellung einer AEH nach Art. 33 GBR. Überschreiten der zulässigen Gebäudehöhe nach Art. 8 A/A1. Unterschreiten der geforderten Fahrradabstellplätze nach Art. 54c BauV. Unterschreiten des Strassenabstandes für Strassenreklamen nach Art. 58 SV.
Auflageort und Einsprachestelle: Bauabteilung Uetendorf oder www.portal.ebau.apps.be.ch/public-instances?">https://www.portal.ebau.apps.be.ch/public-instances? municipality=20934.
Auflage- und Einsprachefrist bis zum:
11. April 2023.
Es wird auf die Gesuchsakten und die aufgestellten Profile verwiesen.
Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich. Allfällige Kollektiveinsprachen oder vervielfältigte Einzeleinsprachen sind nur gültig, wenn die Person oder die Personengruppe angegeben ist, welche die Einsprechergruppe rechtsgültig zu vertreten befugt ist (Art. 35 BauG).
Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeindebehörde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Baugesetz).
Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 Baugesetz: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.
Uetendorf, 6. März 2023
Die Bauabteilung
