Zurückschneiden von Sträuchern und Bäumen

  27.05.2022 , Unterlangenegg

Grundeigentümer von Grundstücken, die an den öffentlichen Verkehrsraum angrenzen, haben da-für zu sorgen, dass ihre Bauten, Anlagen sowie eben auch Pflanzen und Bäume diesen nicht beeinträchtigen. Dazu gehört:

Einhaltung des Strassenabstands (bei Zäunen und Einfriedungen bis zu 1,2 m beträgt der Strassenabstand 0,5 m; jeder cm höher ist beim Strassenabstand dazuzurechnen)

Freihaltung des Lichtraumprofils (4,5 m über Fahrbahnen, 2,5 m über Geh- und Radwegen; bei einer lichten Breite von 0,5 m ab Fahrbahnrand).

Die Masse ergeben sich aus Strassengesetz und -verordnung. Weitere Details und eine Skizze finden Sie auf unterlangenegg.ch/zurueckschneiden-anpflanzungen-entlang-strassen. Mindestens so wichtig ist aber auch die:

Freihaltung der Sichtbermen (gemessen 3 m hinter Fahrbahnrand der einzulenkenden Strasse).

Bei unübersichtlichen Stellen wie Kreuzungen dürfen Anpflanzungen die Fahrbahn um höchstens 0,6 m überragen, damit die Sichtbehinderungen auch im Auto sitzend überblickt werden können. Die erforderlichen Sichtweiten sind, je nach erlaubter Geschwindigkeit auf der einzulenkenden Strasse, unterschiedlich. Sie betragen grundsätzlich: bei 50 km/h 50–70 m; bei 60 km/h 70–90 m; bei 80 km/h 110–140 m).

Dies alles bedingt nach der Erstanpflanzung der Bäume und Sträucher eine ständige Kontrolle. Für ein erstmaliges Zurückschneiden bis spätestens 31. Mai gemäss den geltenden Bestimmungen und im Laufe des Jahres allenfalls erneut, danken wir Ihnen bestens.

Wird der Termin verpasst, führt der Wegmeister das Zurückschneiden auf Kosten der Grundeigentümerschaft aus. Bei konkreten Fragen steht die Gemeindeverwaltung gerne zur Verfügung.


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