Verkehrsmassnahme
30.09.2020 , UttigenDer Einwohnergemeinderat von Uttigen verfügt, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr sowie Art. 44 Abs. 1 + 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008, mit Zustimmung des Tiefbauamts des Kantons Bern, die folgende Verkehrsbeschränkung:
Standort: Aareweg (Gemeindestrasse) ab Verzeigung Stationsstrasse
– Verbot für Motorwagen und Motorräder
Zubringerdienst bis Gebäude Nr. 21 gestattet
– Verbot für Motorwagen und Motorräder
Aareweg, ab Gebäude Nr. 21
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Thun erhoben werden. Die Verwaltungsbeschwerde ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Betroffenen enthalten.
Diese Verfügung tritt per sofort in Kraft (die Signale wurden bereits früher aufgestellt).
Uttigen, 24. September 2020
Der Einwohnergemeinderat Uttigen