Absage der Gemeindeversammlung vom 2. Dezember 2020

  04.11.2020 , Uttigen

Angesichts der aktuellen Situation um das CO-VID-19-Virus hat der Gemeinderat beschlossen, auf die Durchführung der Gemeindeversammlung vom 2. Dezember zu verzichten, und dafür am Sonntag, 13. Dezember eine Urnenabstimmung anzuordnen. Der Gemeinderat möchte sicherstellen, dass niemand aufgrund der aktuellen Lage auf die Ausübung seines politischen Rechts verzichten muss. Der Regierungsstatthalter hat mit einer Allgemeinverfügung die Durchführung einer kommunalen Urnenabstimmung bewilligt.

Anordnung einer Urnenabstimmung
Folgende Geschäfte gelangen am 13. Dezember zur Abstimmung:
1. Genehmigung Jahresrechnung 2019
2. Auslagerung Schulinformatik an die Informatikdienste der Stadt Thun, Vorstellung Projekt, Kenntnisnahme der wiederkehrenden Kosten, Übertragung der Zuständigkeit an den Gemeinderat; Genehmigung Änderung Organisationsreglement
3. Weiterführung regionale Schulsozialarbeit, Kenntnisnahme der wiederkehrenden Kosten, Übertragung der Zuständigkeit an den Gemeinderat, Genehmigung Änderung Organisationsreglement
4. Genehmigung Reglement über die Mehrwertabgabe
5. Genehmigung Reglement Werterhalt Liegenschaften Finanzvermögen
6. Genehmigung Verpflichtungskredit Sanierung Schulstutz (inkl. Werkleitungen)
7. Genehmigung Verpflichtungskredit Sanierung öffentliche Kanalisationsleitungen Eichenweg
8. Genehmigung Budget 2021

Auflage / Information
Sämtliche Unterlagen zu den Geschäften liegen mindestens 30 Tage vor der Urnenabstimmung bei der Gemeindeverwaltung öffentlich zur Einsichtnahme auf und sind ebenfalls auch auf der Homepage der Gemeinde verfügbar. Den Stimmberechtigten wird die Abstimmungsbotschaft des Gemeinderats mit den Stimmunterlagen zugestellt.

Ausübung des Abstimmungsrechts
In Gemeindeangelegenheiten sind gemäss Art. 13 Gemeindegesetz Personen stimmberechtigt, die in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt und seit mindestens 3 Monaten in der Gemeinde Uttigen wohnhaft sind.
Das Abstimmungsmaterial (inkl. Erläuterungen zu den Vorlagen) wird den Stimmberechtigten spätestens 21 Tage vor dem Abstimmungstag zugestellt. Stimmberechtigte, die im Stimmregister eingetragen sind und keine Ausweiskarte erhalten oder diese verloren haben, können bei der Gemeindeschreiberei bis Freitag, 11. Dezember, 12.00 Uhr, ein Doppel verlangen.

Stimmabgabe an der Urne
Für die Stimmabgabe ist das übliche Abstimmungslokal im Schulhaus Auweg 25 (Eingangshalle) wie folgt geöffnet: Sonntag, 13. Dezember, 10.00 bis 11.00 Uhr.

Briefliche Stimmabgabe
Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt des Abstimmungsmaterials zulässig. Wer brieflich abstimmen will, legt den ausgefüllten Abstimmungszettel in das Stimmzettelkuvert und klebt dieses zu. Das verschlossene Kuvert ist zusammen mit der persönlich unterzeichneten Ausweiskarte in das offizielle Antwortkuvert zu legen. Dieses ist ebenfalls zu verschliessen und es darf keine Kennzeichen tragen. Das Antwortkuvert kann sodann frankiert der Post übergeben oder in den Briefkasten bei der Gemeindeverwaltung an der Alpenstrasse 16 eingeworfen werden (letzte Leerung dieses Briefkastens: Sonntag, 13. Dezember, 8.00 Uhr).
Wichtiger Hinweis: Am 29. November findet eine eidgenössische Urnenabstimmung statt. Bitte das Stimmmaterial der beiden Urnengänge nicht vermischen und getrennt mit den jeweiligen Antwortkuverts zustellen. Im Antwortkuvert für die kommunale Abstimmung muss der gelbe Balken «Gemeindeabstimmung» ersichtlich sein.

Stellvertretung
Die Stimmabgabe mittels Stellvertretung ist nicht zulässig.

Auszähllokal
Die Auszählung findet im Schulhaus (Lehrerzimmer) statt.

Bekanntgabe des Resultats
Das Abstimmungsergebnis wird nach der Auszählung bei der Gemeindeverwaltung angeschlagen, in den nächstfolgenden Ausgaben des Thuner Amtsanzeigers und unter www. uttigen.ch publiziert.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen Abstimmungen in Gemeindeangelegenheiten kann innert 30 Tagen nach dem Abstimmungstag beim Regierungsstatthalter von Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun, Beschwerde geführt werden (Art. 67a VRPG). Eine allfällige Beschwerde muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung und die Unterschrift enthalten.

Der Gemeinderat


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