Ordentliche Einwohnergemeindeversammlung

  04.11.2021 , Uttigen

Beachten Sie auch die Rubrik «Versammlungen»

Donnerstag, 9. Dezember 2021, 20.00 Uhr, im Mehrzweckgebäude, Auweg

Traktanden:
1. Genehmigung Gesamtbudget 2022
2. Genehmigung Verpflichtungskredit energietechnische Sanierung
altes Schulhaus Bühlweg 1
3. Genehmigung Reglement für die Erhebung einer Konzessionsabgabe
Elektrizitätsversorgung
4. Wahl Rechnungsprüfungsorgan Legislatur 2022–2025
5. Verschiedenes / Orientierungen
6. Verabschiedungen
7. Legislaturschlussapéro

Auflage / Information
Sämtliche Unterlagen zu den Traktanden liegen 30 Tage vor der Gemeindeversammlung bei der Gemeindeverwaltung öffentlich zur Einsichtnahme auf und sind ebenfalls auch auf der Homepage der Gemeinde verfügbar. Im Gemeindeblatt November 2021, welches in alle Haushalte in Uttigen verteilt wird, orientiert der Gemeinderat über die Geschäfte der Gemeindeversammlung (Botschaft).

Rechtsmittel
Beschwerden gegen Versammlungsbeschlüsse sind innert 30 Tagen (in Wahlsachen innert 10 Tagen) nach der Versammlung schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Thun einzureichen (Art. 63 ff. Verwaltungsrechtspflegegesetz VRPG). Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften ist sofort zu beanstanden (Art. 49a Gemeindegesetz GG; Rügepflicht). Wer rechtzeitiges Rügen pflichtwidrig unterlassen hat, kann gegen Wahlen und Beschlüsse nachträglich nicht mehr Beschwerde führen.

Stimmrecht
Alle Interessierten sind freundlich zur Gemeindeversammlung eingeladen. Stimmberechtigt sind Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und seit drei Monaten in der Gemeinde Uttigen wohnhaft sind.

Schutzmassnahmen COVID-19
Der Gemeinderat hat für die Durchführung der Gemeindeversammlung ein Schutzkonzept erarbeitet. Die Stimmberechtigten werden gebeten, dieses Schutzkonzept vor Versammlungsteilnahme durchzulesen. Es kann einerseits in den Auflageakten eingesehen oder auf der Homepage der Gemeinde Uttigen heruntergeladen werden. Das Schutzkonzept kann bei veränderter Lage angepasst werden.
Der Gemeinderat


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