Verkehrsmassnahme Kreuzung Auweg – Seilerweg – Oelegasse

  25.08.2022 , Uttigen

Der Einwohnergemeinderat von Uttigen verfügt, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) sowie Art. 44 Abs. 1 und 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1), mit Zustimmung des Tiefbauamts des Kantons Bern, die folgende Verkehrsanordnung:

Standort:
Kreuzung Auweg – Seilerweg – Oelegasse
Aufhebung der beiden Signalisationen «Kein Vortritt»

Zugleich werden folgende Verkehrsanordnungen, welche keine Zustimmung des kantonalen Tiefbauamts benötigen, erlassen

Standort: Kreuzung Auweg – Seilerweg – Oelegasse
Anbringung der Markierungen «Rechtsvortritt»
Aufstellen von zwei versetzten Schranken bei der Einfahrt in die Oelegasse ab Kantonsstrasse
Aufstellen eines Schilds Sackgasse mit Ausnahme für Fussgänger- und Veloverkehr bei der Einfahrt in die Oelegasse ab Auweg

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügungen kann gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a und Art. 67 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalteramt des Verwaltungskreises Thun erhoben werden. Die Verwaltungsbeschwerde ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Betroffenen enthalten.

Diese Verfügung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Thuner Amtsanzeiger sowie nach dem Aufstellen, Auswechseln oder Entfernen der Signale in Kraft.

Uttigen, 25. August 2022
Einwohnergemeinderat Uttigen


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