Verfügung Strassenverkehr 1003-24; Verkehrsbeschränkungs-Verfügung

  18.01.2024 Verkehrsmassnahmen

Gemeinde: Thierachern.

Strassenabschnitt: KS Nr. 1106
Verzweigung Steghaltenstrasse (KS
Nr. 1106) / Dorfstrasse (KS Nr. 1104).

Verwaltungskreis: Thun.

Verkehrsanordnung: «Stop» (SSV-Signal Nr. 3.01).

Aufhebung: «Kein Vortritt» (SSV-Signal Nr. 3.02).

Grund der Massnahme: Erhöhung der Verkehrssicherheit und Montage Verkehrsspiegel.

Rechtliche Hinweise
Das Tiefbauamt des Kantons Bern verfügt oben genannte Verkehrsbeschränkung, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2, gegebenenfalls auch Art. 32 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) sowie Art. 43 Abs. 1 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1).

Diese Verfügung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Bern, im Anzeiger des betreffenden Verwaltungskreises sowie nach dem Anbringen, Auswechseln oder Entfernen der Signale und/oder Markierungen in Kraft.

Rechtsmittelbelehrung
Diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung mit Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, Reiterstrasse 11, 3013 Bern, angefochten werden. Die Beschwerde ist in zwei Exemplaren einzureichen und hat einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine rechtsgültige Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen.

Oberingenieurkreis I


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