Verfügung Strassenverkehr
22.12.2022 Verkehrsmassnahmen1060-22; Verkehrsbeschränkungs-Verfügung
Gemeinde: Steffisburg.
Strassenabschnitt: Auf den Einmündungen der Kantonsstrasse Nr. 229.4, der Unterdorfstrassse und dem Dükerweg in den Kreisel Unterdorfstrasse.
Verwaltungskreis: Thun.
Verkehrsanordnungen: «Kein Vortritt» (SSV-Signal Nr. 3.02) in Kombination mit «Kreisverkehrsplatz» (SSV-Signal Nr. 2.41.1).
Grund der Massnahme: Umgestaltung der Verzweigung in einen Kreisverkehrsplatz.
Rechtliche Hinweise
Das Tiefbauamt des Kantons Bern verfügt oben genannte Verkehrsbeschränkung gestützt auf Art. 3 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) sowie Art. 43 Abs. 1 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1).
Diese Verfügung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Bern, im Anzeiger des betreffenden Amtsbezirks sowie nach dem Anbringen, Auswechseln oder Entfernen der Signale und/oder Markierungen in Kraft.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung mit Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, Reiterstrasse 11, 3013 Bern, angefochten werden. Die Beschwerde ist in zwei Exemplaren einzureichen und hat einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine rechtsgültige Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen.
Oberingenieurkreis I
Bau- und Verkehrsdirektion
Tiefbauamt
