Verfügung Strassenverkehr
15.09.2022 Verkehrsmassnahmen1044-22; Verkehrsbeschränkungs-Verfügung
Gemeinde: Steffisburg
Strassenabschnitt
Kantonstrasse Nr. 1146 (alte Bernstrasse) sowie Kantonstrasse Nr. 6 (Bernstrasse) ab Zulgkreisel bis Einmündung Zulgstrasse
Verwaltungskreis Thun
Verkehrsanordnungen
– Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen (SSV-Signal Nr. 2.01) bei allen Zufahrten zu der Holzbrücke sowie mit Zusatz «Baustellenverkehr gestattet» bei der Kreiselausfahrt Bahnhofstrasse;
– Abbiegen nach rechts verboten (SSV-Signal Nr. 2.42) mit Zusatz «Baustellenverkehr gestattet» bei der Verzweigung Bernstrasse in Richtung Holzbrücke);
– Rechtsabbiegen (SSV-Signal Nr. 2.37) mit Zusatz «ausgenommen Fahrrad und Motorfahrrad» von der Zulgstrasse in die alte Bernstrasse;
– Abbiegen nach links verboten (SSV-Signal Nr. 2.42) mit Zusatz «ausgenommen STI, Fahrrad und Motorfahrrad».
Gültigkeit
Ab sofort bis circa Ende Oktober 2023
Grund der Massnahme
Abbruch und Neubau Holzbrücke
Rechtliche Hinweise
Das Tiefbauamt des Kantons Bern verfügt oben genannte Verkehrsbeschränkung gestützt auf Art. 3 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2, gegebenenfalls auch Art. 32 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) sowie Art. 43 Abs. 1 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1).
Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
Diese Verfügung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Bern, im Anzeiger des betreffenden Verwaltungskreises sowie nach dem Anbringen, Auswechseln oder Entfernen der Signale und/oder Markierungen in Kraft.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung mit Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, Reiterstrasse 11, 3013 Bern, angefochten werden. Die Beschwerde ist in zwei Exemplaren einzureichen und hat einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine rechtsgültige Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen.
Gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung (Zwischenverfügung) kann innerhalb von 30 Tagen unabhängig Beschwerde erhoben werden. Diese Beschwerde hat von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung.
Philippe Maurice Dentan
Projektleiter Verkehrstechnik
