Verfügung Strassenverkehr

  27.11.2025 Verkehrsmassnahmen

1044-25; Verkehrsbeschränkungs-Verfügung

Gemeinden: Unterlangenegg und Buchholterberg
Strassenabschnitt: Kantonsstrasse Nr. 229.5 (Kreuzweg) zwischen Rothachen 4a und Kreuzweg 111a

Verwaltungskreis: Thun

Verkehrsanordnung: Höchstgeschwindigkeit 50 km/h (SSV-Signal Nr. 2.30) ab Vorsignalisation der Baustelle (Rothachen 4a – Kreuzweg 111a) sowie Höchstgeschwindigkeit 30 km/h (SSV-Signal Nr. 2.30) und Höchstgewicht 28t (SSV-Signal Nr. 2.16) im Bereich der Brücke über die Rotache

Gültigkeit: Februar bis circa Ende November 2026

Grund der Massnahme: Erhöhung der Verkehrs- und Arbeitssicherheit

Rechtliche Hinweise
Das Tiefbauamt des Kantons Bern verfügt oben genannte Verkehrsbeschränkung, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2, gegebenenfalls auch Art. 32 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) sowie Art. 43 Abs. 1 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1).

Diese Verfügung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Bern, im Anzeiger des betreffenden Verwaltungskreises sowie nach dem Anbringen, Auswechseln oder Entfernen der Signale und/oder Markierungen in Kraft.

Rechtsmittelbelehrung
Diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung mit Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, Reiterstrasse 11, 3013 Bern, angefochten werden. Die Beschwerde ist in zwei Exemplaren einzureichen und hat einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine rechtsgültige Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen.


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