Steffisburg und Thun
04.02.2018 Verkehrsmassnahmen1097-12; Verkehrsbeschränkungs-Verfügung
Das Tiefbauamt des Kantons Bern, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2, gegebenenfalls auch Art. 32 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) sowie Art. 43 Abs. 1 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1)
verfügt:
Verwaltungskreis Thun
Gemeinden Steffisburg und Thun
Verkehrsmassnahmen Bypass Thun Nord
Kein Vortritt (Kreisverkehr mit Kreisvortritt)
Auf den Einmündungen Autobahnzubringer Thun Nord, Zufahrtstrasse von der Bypassbrücke und Verbindungsstrasse Stockhornstrasse
– Autobahnzubringer Thun Nord in den Kreisel Glättemühle
Kein Vortritt (Kreisverkehr mit Kreisvortritt)
Auf den Einmündungen der Bernstrasse und der Einmündung der Zufahrtsrampe aus Richtung Autobahnzubringer Thun Nord in den Kreisel Bernstrasse
Kein Vortritt (Betriebszustand ohne Lichtsignalanlage)
Auf den Einmündungen der Allmendstrasse in die General-Wille- und Verbindungstrasse Richtung Bypassbrücke
Verbot für Fahrräder und Motorfahrräder, Tiere und Fussgänger
Verbindungsstrasse Stockhornstrasse – Autobahnzubringer Thun Nord
Verbot für Fahrräder und Motorfahrräder, Tiere und Fussgänger
Zufahrtsrampe ab Bernstrasse Richtung Verbindungsstrasse Stockhornstrasse – Autobahnzubringer Thun Nord
Verbot für Fahrräder und Motorfahrräder und Tiere
Verbindungsstrasse ab Kreisel Glättemühle – Bypassbrücke, Teilstrecke ab Verzweigung Mittelstrasse – Kreisel Glättemühle
Höchstgeschwindigkeit 60 km/h
Zufahrtsrampen ab, beziehungsweise zu Bernstrasse bis und mit Verbindungsstrasse Stockhornstrasse – Autobahnzubringer Thun Nord
Höchstgeschwindigkeit 60 km/h
Verbindungsstrasse ab Kreisel Glättemühle – Bypassbrücke – Ortschaftstafel Thun im Bereich Kleine Allmend
Gemeinsamer Rad- und Fussweg
Weg entlang Zufahrtstrasse zu Bypassbrücke, ab Verzweigung Mittelstrasse – Verbindungsstrasse Autobahnzubringer Thun Nord – Bernstrasse inkl. Weg Unterführung Bernstrasse zum Schulhaus Bernstrasse und inkl. Anschlussstrecke an Radweg Heimberg – Thun
Kein Vortritt
Weg Anschlussstrecke Rad- und Fussweg vom
Radweg Heimberg – Thun in Rad- und Fussweg entlang der Verbindungsstrasse vom Autobahnzubringer Thun Nord
Verbot für Lastwagen
CREMO SA gestattet
Mittelstrasse, Teilstrecke ab Pförtneranlage mit Barriere bis Bereich Radweg Steffisburg –
Heimberg
Abbiegen nach rechts verboten für Lastwagen Mittelstrasse, Ausfahrt Cremo
Grund der Massnahmen
Verkehrsmassnahmen zum Strassenbauprojekt
Bypass Thun Nord
Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
Diese Verfügung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Bern, im Anzeiger des betreffenden Verwaltungskreises sowie nach dem Aufstellen, Auswechseln oder Entfernen der Signale in Kraft.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der ersten Veröffentlichung mit Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Reiterstrasse 11, 3011 Bern, angefochten werden. Die Beschwerde ist in 2 Exemplaren einzureichen und hat einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine rechtsgültige Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen. Gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung (Zwischenverfügung) kann innerhalb von 30 Tagen unabhängig Beschwerde erhoben werden. Diese Beschwerde hat von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung.
Thun, 27. September 2017
Oberingenieurkreis I
