Fahrni

  04.02.2018 Verkehrsmassnahmen

Der Gemeinderat Fahrni verfügt gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 sowie Art. 44 Abs. 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 mit Zustimmung des Tiefbauamts des Kantons Bern, Oberingenieurkreis I, die folgenden Verkehrsbeschränkungen:

Höchstgeschwindigkeit 40 km/h
Bachstutz, Bereich vor Liegenschaft Liechti-Bach, Verzweigung Kantonsstrasse Nr. 1141.

Temporäre Verkehrsmassnahme
Verbot für Lastwagen Zubringerdienst sowie land- und forstwirtschaftliche Fahrten gestattet.
Gemeindestrasse, Wendeplatte – Mürggen – Mösli – Rachholtern.

Gültigkeit:
Bei Signalisation bis 31. Dezember 2018.

Grund der Massnahme:
Zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit während den Bauarbeiten der Überbauung Schulhausparzelle.

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 67 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes Thun erhoben werden. Die Verwaltungsbeschwerde ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Betroffenen enthalten.

Diese Verfügung tritt nach dem Aufstellen der Signale in Kraft.

Der Gemeinderat Fahrni


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