Thierachern
04.02.2018 VerkehrsmassnahmenVerkehrsmassnahme
Der Gemeinderat von Thierachern, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) sowie Art. 44 Abs. 1 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1) und die Zustimmungsverfügung durch das Tiefbauamt des Kantons Bern vom 19. Januar 2018, verfügt:
Verwaltungskreis, Thun Gemeinde Thierachern
Sanierung Umfahrungsstrasse Mülimatt, Los 2, 2. Etappe; Sanierung Schöneggkurve Los 3.
Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen Zubringerdienst und landwirtschaftliche Fahrten gestattet.
Umfahrungsstrasse Mülimatt, ab Schöneggkurve bis vor den neuen Kreisel.
Verbindungsstrasse zwischen der Gärtnerei Häusler und dem Werkhof Armasuisse.
Grund der Massnahme: Sanierung Schöneggkurve Los 3.
Gültigkeit: Während den Bauarbeiten ab Signalisation bis Ende April 2018.
Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
Diese Verfügung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Bern, im amtlichen Anzeiger von Thun sowie nach dem Aufstellen, Auswechseln oder Entfernen der Signale in Kraft.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der ersten Veröffentlichung mit Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Reiterstrasse 11, 3011 Bern, angefochten werden. Die Beschwerde ist in 2 Exemplaren einzureichen und hat einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine rechtsgültige Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen. Gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung (Zwischenverfügung) kann innerhalb von 30 Tagen unabhängig Beschwerde erhoben werden. Diese Beschwerde hat von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung.
Einwohnergemeinde Thierachern Der Gemeinderat
