Thun
05.04.2018 VerkehrsmassnahmenStrassenverkehr 1020-09-18; Verkehrsbeschränkungs-Verfügung
Das Tiefbauamt des Kantons Bern, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2, gegebenenfalls auch Art. 32 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) sowie Art. 43 Abs. 1 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1), verfügt:
Verwaltungskreis Thun
Gemeinde Thun
Verkehrsmassnahmen in der Stadt Thun im Zusammenhang mit den Bauarbeiten am Lauitorstutz und Berntorplatz
Verkehrsmassnahmen Bereich Lauitor und Berntorplatz
Einfahrt verboten
Velo gestattet, Bereich Burgzentrum – Verzweigung Schlossberg
Kantonsstrasse Nr. 6 und 221 Heimberg – Thun – Gunten, Bernstrasse und Burgstrasse, Teilstrecke Bereich Bernstrasse 4 – Berntorkreisel – Kreisel Lauitor, verbotene Fahrtrichtung Nord – Süd
Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder
Bus im Linienverkehr gestattet
Kantonsstrasse Nr. 221 Thun – Gunten, Ausfahrt Knoten Lauitor in Obere Hauptgasse
Fahrtrichtung links
Ausfahrten Liegenschaften Bernstrasse 1A und 7 in Bernstrasse
Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder
Zubringerdienst gestattet
Kantonsstrasse Nr. 6 Bern – Thun, Bernstrasse, Teilstrecke Kreisel Kyburgstrasse – Bereich Bernstrasse 4, Baustelle Berntorkreisel
Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder
Zubringerdienst und Bus im Linienverkehr gestattet
Kantonsstrasse Nr. 229.4 Thun – Steffisburg, ab Kreisel Goldiwilstrasse – Baustelle Berntorkreisel
Fahrtrichtung rechts
Einmündung Strasse Hinter der Burg in Steffisburgstrasse
Fahrtrichtung links
Einmündung Bernstrasse 3, 7, 9, 11, 13, 13A in Steffisburgstrasse
Verkehrsmassnahmen Grabenstrasse
Aufhebung
Die verbotene Einfahrt auf der Grabenstrasse ab Schwäbisgasse wird aufgehoben.
Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder Bus im Linienverkehr gestattet
Zubringerdienst ab Parkhaus City Nord bis Baustelle gestattet Grabenstrasse, Parkhaus City Nord – Baustelle Berntorkreisel
Fahrtrichtung links
Ab Viehmarktplatz (Installationsplatz Berntorplatz) in Grabenstrasse
Fahrtrichtung rechts
Hauszufahrten Liegenschaften 2 und 4 in Grabenstrasse
Fahrtrichtung rechts
Ausfahrt Parkhaus City Nord in Grabenstrasse
Verkehrsmassnahme Berntorgasse
Einfahrt verboten Fahrräder gestattet
Berntorgasse, ab Schwäbisgasse
Aufhebung
Die verbotene Einfahrt, Fahrräder gestattet, auf der Berntorgasse ab der Unteren Hauptgasse wird aufgehoben
Aufhebung
Die Stoppstrasse auf der Berntorgasse in die Untere Hauptgasse wird aufgehoben
Aufhebung
Das Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder auf der Berntorgasse mit zeitlicher Begrenzung und Zubringerdienst wird aufgehoben
Verkehrsmassnahmen Marktgasse
Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder Zubringerdienst und Bus im Linienverkehr gestattet
Marktgasse, Teilstrecke Sternenplatz – Untere Hauptgasse
Aufhebung
Das Verbot für Lastwagen, Zubringerdienst gestattet, Marktgasse, Teilstrecke Sternenplatz – Untere Hauptgasse wird aufgehoben
Aufhebung
Das Fahrverbot für Motorwagen und Motorräder, 24.00–5.00 Uhr, Bus gestattet, wird aufgehoben
Verkehrsmassnahme Krankenhausstrasse
Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder Zubringerdienst gestattet
Krankenhausstrasse, ab Liegenschaft Nr. 3 Richtung Burgstrasse
Gültigkeit:
Während den Bauarbeiten vom 3. April– 21. September 2018
Grund der Massnahmen:
Strassenbau- und Werkleitungsarbeiten am Lauitorstutz und Berntorplatz
Diese Verkehrsmassnahmen stehen in Ergänzung zum Einbahnregime der Innenstadt in Thun gemäss Verfügung Nr. 1051-10 vom 23. Dezember 2010.
Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
Diese Verfügung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Bern, im Anzeiger des betreffenden Verwaltungskreises sowie nach dem Aufstellen, Auswechseln oder Entfernen der Signale in Kraft.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der ersten Veröffentlichung mit Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Reiterstrasse 11, 3011 Bern, angefochten werden. Die Beschwerde ist in 2 Exemplaren einzureichen und hat einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine rechtsgültige Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen. Gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung kann innerhalb von 30 Tagen unabhängig Beschwerde erhoben werden. Diese Beschwerde hat von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung.
Thun, 27. März 2018
Oberingenieurkreis I
