Gurzelen

  15.08.2018 Verkehrsmassnahmen

2021-18; Verkehrsbeschränkungs-Verfügung
Das Tiefbauamt des Kantons Bern, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2, gegebenenfalls auch Art. 32 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) sowie Art. 43 Abs. 1 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1),

verfügt:

Verwaltungskreis Thun Gemeinde Gurzelen

Höchstgeschwindigkeit 60 km/h
Kantonsstrasse Nr. 1223 Seftigen – Gurzelen ab der Verzweigung Tüffi – Zihl – Tüffimatt bis zum Beginn der Ortschaft Gurzelen, in beiden Fahrtrichtungen.

Grund der Massnahme
Erhöhung der Verkehrssicherheit und Schutz bestimmter Strassenbenützer. Einheitliches Geschwindigkeitsregime. Art. 108 Abs. 2 Bst. b der Signalisationsverordnung SSV vom 5. September 1979 wird erfüllt.

Diese Verfügung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Bern, im Anzeiger des betreffenden Amtsbezirkes sowie nach dem Aufstellen, Auswechseln oder Entfernen der Signale in Kraft.

Rechtsmittelbelehrung
Diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der ersten Veröffentlichung mit Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Reiterstrasse 11, 3011 Bern, angefochten werden. Die Beschwerde ist in 2 Exemplaren einzureichen und hat einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine rechtsgültige Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen.

Oberingenieurkreis II


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