Steffisburg

  08.08.2018 Verkehrsmassnahmen

262-00; Verkehrsbeschränkungs-Verfügung
Das Tiefbauamt des Kantons Bern, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2, gegebenenfalls auch Art. 32 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) sowie Art. 43 Abs. 1 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1),

verfügt:
Verwaltungskreis Thun
Gemeinde Steffisburg

Mindestabstand und Kreuzungsverbot für schwere Motorwagen unter sich

Mindestabstand 30 m auf der Zulgbrücke der Alten Bernstrasse (Holzbrücke) der Kantonsstrasse Nr. 1146, Zulgstrasse

Dem Gegenverkehr den Vortritt lassen (gilt nur für schwere Motorwagen) auf der Zulgbrücke der Alten Bernstrasse (Holzbrücke) der Kantonsstrasse Nr. 1146, Zulgstrasse

Grund der Massnahme
Statische Berechnungen zur Tragkonstruktion erfordern diese Verkehrsmassnahme

Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

Diese Verfügung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Bern, im Anzeiger des betreffenden Verwaltungskreises sowie nach dem Aufstellen, Auswechseln oder Entfernen der Signale in Kraft.

Rechtsmittelbelehrung
Diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der ersten Veröffentlichung mit Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Reiterstrasse 11, 3011 Bern, angefochten werden. Die Beschwerde ist in 2 Exemplaren einzureichen und hat einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine rechtsgültige Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen. Gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung (Zwischenverfügung) kann innerhalb von 30 Tagen unabhängig Beschwerde erhoben werden. Diese Beschwerde hat von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung.

Thun, 31. Juli 2018

Oberingenieurkreis I


Möchten Sie weiterlesen?

Ja. Ich bin Abonnent.

Haben Sie noch kein Konto? Registrieren Sie sich hier

Ja. Ich benötige ein Abo.

Abo Angebote