Thierachern

  15.08.2018 Verkehrsmassnahmen

1034-18; Verkehrsbeschränkungs-Verfügung
Das Tiefbauamt des Kantons Bern, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2, gegebenenfalls auch Art. 32 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) sowie Art. 43 Abs. 1 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008

(SV, BSG 732.111.1),

verfügt:

Verwaltungskreis Thun Gemeinde Thierachern

Fussweg Radfahren gestattet
Kantonsstrasse Nr. 1104, Gehweg entlang Kantonsstrasse ab Schönegg-Kurve, Parzelle Nr. 990, in Fahrtrichtung Eggplatz bis Verzweigung Eggplatz.

Grund der Massnahme
Grössere Verkehrssicherheit für Radfahrer durch die Benützung des Gehweges in der Steigung, der ein geringeres Fussgängeraufkommen aufweist.

Diese Verfügung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Bern, im Anzeiger des betreffenden Verwaltungskreises sowie nach dem Aufstellen, Auswechseln oder Entfernen der Signale in Kraft.

Rechtsmittelbelehrung
Diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der ersten Veröffentlichung mit Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Reiterstrasse 11, 3011 Bern, angefochten werden. Die Beschwerde ist in 2 Exemplaren einzureichen und hat einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine rechtsgültige Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen.

Thun, 7. August 2018

Oberingenieurkreis I

 


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