Uetendorf und Heimberg

  15.08.2018 Verkehrsmassnahmen

1015-18; Verkehrsbeschränkungs-Verfügung
Das Tiefbauamt des Kantons Bern, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2, gegebenenfalls auch Art. 32 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) sowie Art. 43 Abs. 1 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1),

verfügt:

Verwaltungskreis Thun Gemeinden Uetendorf und Heimberg

Fussweg
Radfahren gestattet

Kantonsstrasse Nr. 221.1, Uetendorf– Heimberg, Gehweg entlang Kantonsstrasse ab Kreisel Aarestrasse in Fahrtrichtung Gurnigelstrasse und Gurnigelstrasse in Fahrtrichtung Anschluss N6 Thun Nord.

Grund der Massnahme
Grössere Verkehrssicherheit für Radfahrer durch die Benützung des Gehweges in Fahrtrichtung Uetendorf–Heimberg.
Diese Verfügung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Bern, im Anzeiger des betreffenden Verwaltungskreises sowie nach dem Aufstellen, Auswechseln oder Entfernen der Signale in Kraft.

Rechtsmittelbelehrung
Diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der ersten Veröffentlichung mit Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Reiterstrasse 11, 3011 Bern, angefochten werden. Die Beschwerde ist in 2 Exemplaren einzureichen und hat einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine rechtsgültige Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen.

Thun, 9. August 2018

Oberingenieurkreis I


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