Sigriswil

  21.08.2019 Verkehrsmassnahmen

Verkehrsmassnahme Kirchgässli, Sigriswil
Die Baupolizei- und Planungskommission der Gemeinde Sigriswil verfügt, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr sowie Art. 44 Abs. 1 + 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV), mit Zustimmung des Tiefbauamts des Kantons Bern, die folgenden Verkehrsbeschränkungen:

Verbot für Motorwagen und Motorräder
Zufahrt zu Liegenschaften Nr. 2, 4, 6,14 und 15 sowie landwirtschaftliche Fahrzeuge gestattet, Höchstbreite 2,20 m
Kirchgässli

Gegen diese Verfügungen kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalteramt Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun, erhoben werden. Die Verwaltungsbeschwerde ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Betroffenen enthalten.

Die Verfügung tritt nach dem Aufstellen der Signale in Kraft.

Sigriswil, 22. August 2019

Die Baupolizei- und Planungskommission


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