Thun

  23.10.2019 Verkehrsmassnahmen

1020-16; Verkehrsbeschränkungs-Verfügung
Das Tiefbauamt des Kantons Bern, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2, gegebenenfalls auch Art. 32 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) sowie Art. 43 Abs. 1 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1)

verfügt:
Verwaltungskreis Thun
Gemeinde Thun

Abbiegen nach rechts verboten Für schwere Motorwagen
Kantonsstrasse Nr. 221, Berntorkreisel, aus der Einmündung der Burgstrasse in den Kreisel in Fahrtrichtung Steffisburgstrasse.

Grund der Massnahme
Sicherung flüssiger Verkehrsabläufe durch indirektes Abbiegen über den Kreisel vor der Burgstrasse in die Steffisburgstrasse.

Diese Verfügung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Bern, im Anzeiger des betreffenden Verwaltungskreises sowie nach dem Aufstellen, Auswechseln oder Entfernen der Signale in Kraft.

Rechtsmittelbelehrung
Diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der ersten Veröffentlichung mit Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Reiterstrasse 11, 3011 Bern, angefochten werden. Die Beschwerde ist in 2 Exemplaren einzureichen und hat einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine rechtsgültige Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen.

Thun, 18. Oktober 2019

Oberingenieurkreis I


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