Buchholterberg

  22.01.2020 Verkehrsmassnahmen

86-98-19; Verkehrsbeschränkungs-Verfügung
Das Tiefbauamt des Kantons Bern, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2, gegebenenfalls auch Art. 32 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) sowie Art. 43 Abs. 1 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1)

verfügt:
Verwaltungskreis Thun
Gemeinde Buchholterberg

Änderung
Für die mit Verfügung Nr. 86-98-2 vom 3. September 1998 erlassene Höchstgeschwindigkeit 60 km/h, Kantonsstrasse Nr. 229.5 Kreuzweg–Heimenschwand, Teilstrecke Bomatt/Höh bis Ortstafel Badhus gilt neu die Höchstgeschwindigkeit 50 km/h.

Grund der Massnahme:
Verstetigung des Verkehrsaufkommens auf tieferem Geschwindigkeitsniveau zur Reduktion der Lärmemissionen.

Diese Verfügung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Bern, im Anzeiger des betreffenden Verwaltungskreises sowie nach dem Aufstellen, Auswechseln oder Entfernen der Signale in Kraft.

Rechtsmittelbelehrung
Diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der ersten Veröffentlichung mit Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Reiterstrasse 11, 3011 Bern, angefochten werden. Die Beschwerde ist in 2 Exemplaren einzureichen und hat einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine rechtsgültige Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen.

Thun, 16. Januar 2020

Oberingenieurkreis I


Möchten Sie weiterlesen?

Ja. Ich bin Abonnent.

Haben Sie noch kein Konto? Registrieren Sie sich hier

Ja. Ich benötige ein Abo.

Abo Angebote