Reutigen

  29.04.2020 Verkehrsmassnahmen

1020-09-20; Verkehrsbeschränkungs-Verfügung
Das Tiefbauamt des Kantons Bern, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2, gegebenenfalls auch Art. 32 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) sowie Art. 43 Abs. 1 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1)

verfügt:
Verwaltungskreis Thun
Gemeinde Reutigen

Höchstgeschwindigkeit 60 km/h
– Kantonsstrassen Nr. 230
Blumenstein – Reutigen Ortsausgang Reutigen bis Baustelle
Höchstgeschwindigkeit 40 km/h
– Kantonsstrassen Nr. 230
Blumenstein – Reutigen Bereich Baustelle, Umfahrungsstrasse

Gültigkeit: Während den Bauarbeiten ab April bis Ende Oktober 2020.

Grund der Massnahme: Instandsetzung Glütschbachbrücke.

Diese Verfügung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Bern, im Anzeiger des betreffenden Verwaltungskreises sowie nach dem Aufstellen, Auswechseln oder Entfernen der Signale in Kraft.

Rechtsmittelbelehrung
Diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der ersten Veröffentlichung mit Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, Reiterstrasse 11, 3011 Bern, angefochten werden. Die Beschwerde ist in 2 Exemplaren einzureichen und hat einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine rechtsgültige Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen.

Oberingenieurkreis I


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