Thierachern

  21.10.2020 Verkehrsmassnahmen

Verkehrsmassnahme
Der Gemeinderat von Thierachern verfügt, gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 des eidgenössischen Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 sowie Artikel 44 Absatz 1 und 2 der kantonalen Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 und mit der Zustimmung des Tiefbauamtes des Kantons Bern, Oberingenieurkreis I, folgende Verkehrsmassnahme:

Aufhebung der Verkehrsmassnahme «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» auf dem Fussweg ab Fritz-Indermühleweg bis zum Sportplatz Mülimatt. Anstelle des allgemeinen Fahrverbots erfolgt die Signalisation «Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder».

Diese Verfügung tritt nach ihrer Veröffentlichung sowie nach dem Aufstellen der Signale in Kraft.

Rechtsmittelbelehrung
Diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der ersten Veröffentlichung mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalteramt Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun, schriftlich angefochten werden. Die Verwaltungsbeschwerde ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine rechtsgültige Unterschrift enthalten.

Thierachern, 13. Oktober 2020

Der Gemeinderat

 


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