Verfügung Strassenverkehr

  13.01.2021 Verkehrsmassnahmen

1062-19; Verkehrsbeschränkungs-Verfügung

Gemeinde: Oberlangenegg.

Strassenabschnitt: Kantonsstrasse Nr. 1103 Oberlangenegg – Eriz, Teilstrecke Ortschaftstafel Oberlangenegg – Einmündung oberhalb Liegenschaft Dürren 41c.

Verwaltungskreis: Thun.

Verkehrsanordnung: Höchstgeschwindigkeit 60 km/h.

Grund der Massnahme: Verstetigung der Geschwindigkeiten auf tieferem Niveau zur Erhöhung der Verkehrssicherheit insbesondere für den Langsamverkehr.

Rechtliche Hinweise
Das Tiefbauamt des Kantons Bern verfügt oben genannte Verkehrsbeschränkung gestützt auf Art. 3 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2, gegebenenfalls auch Art. 32 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) sowie Art. 43 Abs. 1 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1).

Diese Verfügung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Bern, im Anzeiger des betreffenden Verwaltungskreises sowie nach dem Aufstellen, Auswechseln oder Entfernen der Signale in Kraft.

Rechtsmittelbelehrung
Diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung mit Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, Reiterstrasse 11, 3013 Bern, angefochten werden. Die Beschwerde ist in zwei Exemplaren einzureichen und hat einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine rechtsgültige Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen.
Oberingenieurkreis I
Kurt Berger
Projektleiter Verkehrstechnik


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