Steffisburg
03.02.2021 VerkehrsmassnahmenVerkehrsmassnahme
Die Sicherheitskommission Steffisburg hat, gestützt auf Art. 44 Abs. 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1), folgende Verkehrsmassnahme verfügt:
Verbot für Motorwagen und Motorräder Zubringerdienst gestattet
Stutzweg; ab Verzweigung Säuhubelweg (Spritzenhaus) bis Erlengraben.
Aufhebung
Die signalisierte Verkehrsmassnahme, Allgemeines Fahrverbot, Zubringerdienst gestattet und Forstwirtschaft gestattet, Stutzweg, ab Verzweigung Säuhubelweg (Spritzenhaus) bis Erlengraben, wird aufgehoben.
Das Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis I, Verkehrstechnik, hat der Verkehrsmassnahme mit Verfügung vom 19. Januar 2021 zugestimmt.
Die Verkehrsmassnahme tritt mit dem Aufstellen der Signale in Kraft.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen seit der erstmaligen Veröffentlichung beim Regierungsstatthalteramt Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun, schriftlich Beschwerde erhoben werden (Art. 63 Abs. 1, Bst. a und Art. 67 Abs. 1 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989, VRPG, BSG 155.21). Die Beschwerde ist in deutscher Sprache einzureichen und muss einen Antrag, die Angaben von Tatsachen und Beweismittel, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Greifbare Beweismittel sind beizulegen.
Gemeinde Steffisburg
Abteilung Sicherheit