Fahrni

  07.07.2021 Verkehrsmassnahmen

Der Gemeinderat Fahrni verfügt, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) sowie Art. 44 Abs. 1 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1), die folgende Verkehrsanordnung:

Parkverbot ganzer Platz von 20.00–7.00 Uhr
Strassenabschnitt/Platz: Bushalte- und Entsorgungssammelstelle Lood; Parzelle 569, Fahrni.

Grund: Das ständige und dauerhafte Abstellen unbefugter Fahrzeuge ist auf diesem Platz untersagt. Beim Platz handelt es sich um eine Bushalte- und eine Entsorgungssammelstelle der Gemeinde. Das Halten für das Ein- und Aussteigen sowie das Abstellen des Fahrzeuges für die Entsorgung von Abfallgütern (Güterumschlag) ist gestattet.

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a und Art. 67 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Thun erhoben werden. Die Verwaltungsbeschwerde ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Betroffenen enthalten.

Diese Verfügung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsanzeiger sowie nach dem Aufstellen des Signals in Kraft.


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