Steffisburg

  24.11.2022 Verkehrsmassnahmen

Verfügung Strassenverkehr 1057-22; Verkehrsbeschränkungs-Verfügung

Strassenabschnitt: KS 229.4 – Einmündung Zelgstrasse in Unterdorfstrasse.

Verwaltungskreis: Thun.

Aufhebung: «Abbiegen nach links verboten» (SSV-Signal Nr. 2.42).

Grund der Massnahme: Durch die Neugestaltung der Unterdorfstrasse ist bei der Einmündung Zelgstrasse/Unterdorfstrasse die Signalisation «Abbiegen nach links verboten» nicht mehr notwendig. Sie wird in Anlehnung an Art. 101 der Signalisationsverordnung aufgehoben.

Rechtliche Hinweise
Das Tiefbauamt des Kantons Bern verfügt oben genannte Verkehrsbeschränkung, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2, gegebenenfalls auch Art. 32 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) sowie Art. 43 Abs. 1 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1).

Diese Verfügung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Bern, im Anzeiger des betreffenden Verwaltungskreises sowie nach dem Anbringen, Auswechseln oder Entfernen der Signale und/oder Markierungen in Kraft.

Rechtsmittelbelehrung
Diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung mit Beschwerde bei der Bauund Verkehrsdirektion des Kantons Bern, Reiterstrasse 11, 3013 Bern, angefochten werden. Die Beschwerde ist in zwei Exemplaren einzureichen und hat einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine rechtsgültige Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen.
Bau- und Verkehrsdirektion
Tiefbauamt


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