Verfügung Strassenverkehr
03.11.2022 Verkehrsmassnahmen1013-22; Verkehrsbeschränkungs-Verfügung
Gemeinde: Spiez
Strassenabschnitt: 130 m westlich Eigenweg bis Krattigstrasse 149 (Verlängerung best. Signalisation Höchstgeschwindigkeit 60 km/h).
Verwaltungskreis: Thun. Verkehrsanordnung: Höchstgeschwindigkeit 60 km/h (SSV-Signal Nr. 2.30).
Aufhebung: Keine. Grund der Massnahme: Erhöhung der Verkehrssicherheit in Anlehnung an Art. 108 Abs. 2, lit. a und lit. b sowie Verstetigung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit.
Rechtliche Hinweise
Das Tiefbauamt des Kantons Bern verfügt oben genannte Verkehrsbeschränkung, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2, gegebenenfalls auch Art. 32 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) sowie Art. 43 Abs. 1 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1).
Diese Verfügung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Bern, im Anzeiger des betreffenden Verwaltungskreises sowie nach dem Anbringen, Auswechseln oder Entfernen der Signale und/oder Markierungen in Kraft.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung mit Beschwerde bei der Bauund Verkehrsdirektion des Kantons Bern, Reiterstrasse 11, 3013 Bern, angefochten werden. Die Beschwerde ist in zwei Exemplaren einzureichen und hat einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine rechtsgültige Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen.
