Buchholterberg

  16.02.2023 Verkehrsmassnahmen

Zustimmungsverfügung (Verkehrsmassnahme)
Der Gemeinderat Buchholterberg verfügt, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) sowie Art. 44 Abs. 1 und 2 der Strassenverordnung vom 23. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1) mit Zustimmung des Tiefbauamts des Kantons Bern, die folgenden Verkehrsanordnungen:

Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder (SSV-Signal Nr. 2.14) mit Zusatz «Zubringerdienst gestattet» an folgenden Standorten
– Schibistei, östlich der Parkierungsanlagen des Wohn- und Pflegeheims (ab Parzelle 2218) sowie nördlich der Parkierungsanlagen (ab Parzelle 2028 sowie 2029)
– Parzelle 2028 nach der Zufahrt des Gebäudes Staatsstrasse Nr. 12
– Geissmoos ab der Verzweigung Schlegwegstrasse (ab Kantonsstrasse Nr. 229.5)

Gegen diese Verfügungen kann gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a und Art. 67 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Thun erhoben werden. Die Verwaltungsbeschwerde ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Betroffenen enthalten.

Diese Verfügung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsanzeiger sowie nach dem Aufstellen der Signale in Kraft.

Heimenschwand, 9. Februar 2023
Der Gemeinderat


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