Reformierte Kirchgemeinde Steffisburg

  17.10.2018 Versammlungen

Kirchgemeindeversammlung Donnerstag, 22. November 2018, 19.30 Uhr, Kirche Glockental

Traktanden
1. Genehmigung Protokoll der Kirchgemeindeversammlung vom 30. November 2017
2. Gesamterneuerungswahlen für die Amtsperiode 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2022 2.1 Präsident der Kirchgemeindeversammlung, Marco Palazzi, Unterdorfstrasse 1A (bisher) 2.2 Vizepräsident der Kirchgemeindeversammlung: Edgar Strahm, Walkeweg 12 (bisher) 2.3 Präsidentin des Kirchgemeinderates Barbara Anken Schweizer, Blumenstrasse 9A (bisher) 2.4 Sechs Mitglieder des Kirchgemeinderates Hans Augstburger, Sonnenweg 4C (bisher) Regula Brunke Lengacher, Hombergstrasse 38 (bisher) Fritz Knecht, obere Mürggen 52C, Fahrni (bisher) Stephan Streit, Astrastrasse 13C (neu) Margrit Ziegler, Erlenstrasse 24A (neu) 1 weiteres Ratsmitglied
3. Genehmigung eines Nachkredites von Fr. 500 000.– für übrige Abschreibungen zulasten der Rechnung 2018
4. Finanzwesen
4.1 Beschlussfassung über den Abschreibungssatz des bestehenden Verwaltungsvermögens
4.2 Festsetzung der Kirchensteueranlage und Genehmigung Budget 2019
4.3 Kenntnisnahme Finanzplan 2019–2023 5. Informationen aus dem Kirchgemeinderat 6. Verschiedenes

Das Protokoll der letzten Kirchgemeindeversammlung vom 30. November 2017 und der Voranschlag 2019 liegen ab dem 22. Oktober 2018 bei der Kirchgemeindeverwaltung, Walkeweg 1, während den Büroöffnungszeiten zur Einsichtnahme auf.

Stimmberechtigt ist, wer der evangelisch-reformierten Landeskirche angehört, das 18. Altersjahr zurückgelegt hat und seit drei Monaten in der Kirchgemeinde Steffisburg (Gemeinden Steffisburg und Fahrni) wohnt. Beschwerden gegen Versammlungsbeschlüsse sind innert 30 Tagen (in Wahlsachen innert 10 Tagen) nach der Versammlung schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Thun einzureichen (Art. 63 ff. Verwaltungsrechtspflegegesetz VRPG). Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften ist sofort zu beanstanden (Artikel 49 a Gemeindegesetz; Rügepflicht). Wer rechtzeitiges Rügen pflichtwidrig unterlassen hat, kann gegen Wahlen und Beschlüssen nachträglich nicht mehr Beschwerde führen.

Steffisburg, 29. August 2018

Der Kirchgemeinderat


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