Wattenwil
10.02.2022 VerkehrsmassnahmenBegegnungs- und Tempo-30-Zone Hagen
Der Gemeinderat von Wattenwil verfügt, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr sowie Art. 44 Abs. 1 + 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008, mit Zustimmung des Tiefbauamts des Kantons Bern, die folgende Verkehrsbeschränkung:
Begegnungszone Zonensignalissation 20 km/h:
Hagenstrasse ab Kantonsstrasse bis Höhe Hagenstrasse Nr. 9, Aebnitweg ab Kantonsstrasse bis Verzweigung Aebnitweg, Schulweg zwischen der Hagenstrasse und dem Aebnitweg.
Tempo-30-Zone:
Hagenstrasse ab Höhe Hagenstrasse Nr. 9 bis Einmündung Fröschgasse, Fröschgasse ab Einmündung Hagenstrasse bis Einmündung Postgasse.
Verbot für Motorwagen und Motorräder:
Hagenstrasse zwischen Verzweigung Schulweg bis Höhe Hagenstrasse Nr. 9, beide Fahrtrichtungen.
Einfahrt verboten, ausgenommen Fahrräder:
Hagenstrasse ab Kantonsstrasse verbotene Fahrtrichtung Ost-West, Schulweg ab Verzweigung Hagenstrasse verbotene Fahrtrichtung Nord-Süd, Aebnitweg ab Verzweigung Schulweg verbotene Fahrtrichtung West-Ost.
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Thun erhoben werden. Die Verwaltungsbeschwerde ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Betroffenen enthalten. Diese Verfügung tritt nach dem Aufstellen der Signale in Kraft.
Gemeinderat Wattenwil
