Zählung leer stehender Wohnungen vom 1. Juni 2017

  04.02.2018 , Wattenwil

Wir bitten Sie, der Bauverwaltung (Tel. 033 359 59 41) bis spätestens 6. Juni 2017 alle am 1. Juni 2017 in der Gemeinde Wattenwil leerstehenden Wohnungen (die für die Zählung infrage kommen) unter Angabe der Anzahl Zimmer zu melden.
Definition Leerwohnungen:
Als Wohnung gilt die Gesamtheit der Räume, die als bauliche Einheit zur Unterbringung eines oder mehrerer Haushalte bestimmt ist die zum Zeitpunkt der Zählung ausschliesslich Wohnzwecken dient. Eine Wohnung verfügt über einen eigenen Eingang, eine Heizung sowie über eine Küche oder Kochnische und sanitäre Anlagen.

Zu erfassen sind:
Als Leerwohnungen bzw. leer stehende Wohnungen im Sinne dieser Zählung gelten alle möblierten oder unmöblierten Wohnungen, welche folgende zwei Bedingungen erfüllen:

 

– Wohnungen oder Einfamilienhäuser, die am Stichtag (1. Juni) unbesetzt, aber bewohnbar sind

und

 

– die am Stichtag (1. Juni) zur dauernden Miete von mindestens drei Monaten oder zum Kauf angeboten werden.

Dazu gehören auch annähernd fertig erstellte Wohnungen, die zur Miete oder zum Verkauf ausgeschrieben sind, deren Innenausbau jedoch erst nach Mietvertrags- oder Verkaufsabschluss zu Ende geführt wird.
Ferien- oder Zweitwohnungen und -häuser zählen als leer stehende Wohnungen, sofern sie das ganze Jahr bewohnbar und zur Dauermiete von mindestens drei Monaten oder zum Verkauf ausgeschrieben sind.

Nicht zu erfassen sind Leerwohnungen:
– die am 1. Juni zwar unbesetzt, jedoch schon vermietet oder verkauft sind;
– die aufgrund ihres unfertigen Ausbaus nicht bewohnbar sind und somit in nächster Zeit noch nicht bezogen werden können;
– die seit mehreren Jahren unbesetzt und weder vermietet noch verkauft sind;
– die zwar möbliert und für die häufig bestimmte Serviceleistungen wie Reinigung usw. erbracht werden, welche jedoch in der Regel nicht zur Dauermiete von mindestens drei Monaten oder zum Kauf ausgeschrieben werden;
– die nur beschränktem Personenkreis vorbehalten sind (Dienstwohnungen, Wohnungen für späteren Eigenbedarf usw.);
– die nicht Wohnzwecken dienen oder nicht für Wohnzwecke angeboten werden (zweckentfremdete Wohnungen wie Büros, Arztpraxen usw.);
– die sich in Abbruch- oder Umbauobjekten befinden, sowie Notwohnungen in Baracken;
– die aus bau-, sanitätspolizeilichen oder richterlichen Gründen gesperrt sind;
– die mit Gewerbe- oder Geschäftslokalen eine räumliche Einheit bilden;
– leer stehende Mansarden und separate Zimmer ohne eigene Küche oder Kochnische;
– leer stehende Zweit- und Ferienwohnungen oder -häuser, die nicht zur Dauermiete von mindestens drei Monaten oder zum Kauf ausgeschrieben sind.

Besten Dank für Ihre Mitarbeit.

Die Bauverwaltung


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