Kommunale Urnenabstimmung/ -wahl vom 20. Dezember 2020

  04.11.2020 , Wattenwil

Angesichts der Covid-19-Situation hat der Gemeinderat beschlossen, auf die Durchführung der für den 3. Dezember geplanten Gemeindeversammlung zu verzichten und am 20. Dezember über zwei Vorlagen an der Urne abstimmen zu lassen. Der Regierungsstatthalter hat eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen. Folgende Vorlagen kommen zur Abstimmung:
– Budget 2021
– Wahl Rechnungsprüfungsorgan für vier Jahre

Sollte im Rahmen der Gemeindewahlen vom 29. November fürs Gemeindepräsidium oder die Resultateprüfungskommission ein zweiter Wahlgang nötig sein, findet dieser ebenfalls am 20. Dezember statt.

Einreichung von Wahlvorschlägen
Für die Wahl des Rechnungsprüfungsorgans wurden bei vier Unternehmungen, welche die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, Offerten eingeholt. Gestützt darauf beantragt der Gemeinderat den Stimmberechtigten, die Unternehmung mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot zu wählen. Dies ist die reoplan treuhand ag, welche bereits seit 1. Juni 2017 als Rechnungsprüfungsorgan der Gemeinde Wattenwil tätig ist.

Gemäss Art. 19 des kommunalen Wahlreglements können stimmberechtigte Personen bei Bedarf weitere Wahlvorschläge unterbreiten.

Der schriftliche Wahlvorschlag mit Angabe der vorgeschlagenen Unternehmung sowie Personalien und Unterschrift der vorschlagenden Person, ist bis spätestens am Mittwoch, 25. November, bei der Abteilung Präsidiales, Vorgasse 1, einzureichen.

Werden keine weiteren Wahlvorschläge eingereicht, erfolgt nach Art. 20 des kommunalen Wahlreglements eine stille Wahl, wodurch sich eine Urnenwahl erübrigt.

Botschaftstext
Das Budget 2021 und die Erläuterungen zu den Vorlagen können ab Donnerstag, 12. November, unter www.wattenwil.ch oder bei der Abteilung Präsidiales eingesehen werden. Die Erläuterungen werden zudem zusammen mit dem Abstimmungs- und Wahlmaterial bis spätestens 10 Tage vor dem Abstimmungstermin verschickt.

Ausübung des Abstimmungsrechts
– Gemäss Art. 13 Gemeindegesetz sind in Gemeindeangelegenheiten Frauen und Männer stimmberechtigt, die in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt und seit mindestens 3 Monaten in der Gemeinde Wattenwil wohnhaft sind.
– Das Abstimmungs- und Wahlmaterial (inkl. Erläuterungen zu den Vorlagen) wird den Stimmberechtigten analog der kommunalen Bestimmungen für Wahlen spätestens 10 Tage vor dem Abstimmungstag zugestellt (Art. 36 Wahlreglement Wattenwil). Stimmberechtigte, die im Stimmregister eingetragen sind und keine Ausweiskarte erhalten oder diese verloren haben, können bei der Gemeindeschreiberei bis Freitag, 18. Dezember, 16.00 Uhr, persönlich ein Duplikat verlangen.

Stimmabgabe an der Urne
Für die Stimmabgabe ist das Lokal an der Vorgasse 1 wie folgt geöffnet: Sonntag, 20. Dezember, 10.00 bis 11.00 Uhr.

Briefliche Stimmabgabe
Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt des Abstimmungs- und Wahlmaterials zulässig. Wer brieflich abstimmen will, legt den ausgefüllten Abstimmungs-/Wahlzettel in das Stimmzettelkuvert und klebt dieses zu. Das verschlossene Kuvert ist zusammen mit dem persönlich unterzeichneten Stimmrechtsausweis in das Antwortkuvert zu legen. Dieses ist ebenfalls zu verschliessen und es darf keine Kennzeichen tragen. Das Antwortkuvert kann sodann frankiert der Post übergeben oder in den Briefkasten bei der Gemeindeverwaltung an der Vorgasse 1 eingeworfen werden (letzte Leerung: Samstag, 19. Dezember, 18.00 Uhr). Im Übrigen wird auf die Bestimmungen über die briefliche Stimmabgabe verwiesen, die auf dem Abstimmungskuvert abgedruckt sind.

Stellvertretung
Die Stimmabgabe mittels Stellvertretung ist nicht zulässig.

Auszähllokal
Die Auszählung findet bei der Gemeindeverwaltung (Vorgasse 1) statt.

Bekanntgabe des Resultats
Das Abstimmungsergebnis wird nach der Auszählung im Schaukasten bei der Gemeindeverwaltung angeschlagen, in den nächstfolgenden Ausgaben des Thuner Amtsanzeigers und unter www.wattenwil.ch publiziert.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen Abstimmungen in Gemeindeangelegenheiten kann innert 30 Tagen – in Wahlsachen innert 10 Tagen – nach dem Abstimmungs-/ Wahltag beim Regierungsstatthalter von Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun, Beschwerde geführt werden (Art. 67a VRPG). Eine allfällige Beschwerde muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung und die Unterschrift enthalten.

Der Gemeinderat


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