Übertragung der vollen, unbefristeten Baubewilligungskompetenz

  10.02.2021 , Wattenwil

Mit Verfügung vom 23. Dezember 2014 hat das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) den an die RegioBV Westamt angeschlossenen Gemeinden die volle Baubewilligungskompetenz erteilt.

Die Einwohnergemeinde Thurnen hat sich per 1. Januar 2021 mit Vertrag der RegioBV Westamt angeschlossen. Die Einwohnergemeinde Thurnen hat beim Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) die volle, unbefristete Baubewilligungskompetenz per 1. Januar 2021 beantragt.

Das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) hat die erforderlichen Anpassungen der betroffenen Reglemente der Gemeinde Thurnen und die Verträge (Zusammenarbeitsvertrag, Anschlussvertrag) einer Vorprüfung unterzogen. Es kam dabei zum Schluss, dass die Unterlagen genehmigungsfähig sind und dass jede Gemeinde, welche sich an die RegioBV Westamt anschliesst, ein Gesuch um Erteilung der vollen Baubewilligungskompetenz stellen kann. Die volle Baubewilligungskompetenz wird, soweit die Kriterien gemäss Kriterienkatalog des AGR vom 16. September 1997 erfüllt sind, erteilt.

Das AGR hat dem zuständigen Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland sowie der Abteilung Gemeinden des AGR und dem zuständigen kantonalen Bauinspektor des AGR Gelegenheit gegeben, sich zu diesem Gesuch zu äussern.

Die Zustimmungen der Abteilung Gemeinden des AGR vom 6. Januar 2021 und des Bauinspektors des AGR vom 14. Januar 2021 liegen vor. Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland stimmt mit Mail vom 27. Januar 2021 der unbefristeten Übertragung der vollen Baubewilligungskompetenz ebenfalls zu. Das AGR stellt fest, dass das aktuelle OgR der Einwohnergemeinde Thurnen folgende Aufgaben und Zuständigkeiten der Baukommission enthält:
a) Durchführung des Baubewilligungsverfahrens inkl. Einspracheverhandlungen gemäss Baubewilligungsdekret (BewD);
b) Erteilen aller Baubewilligungen, soweit sie in der Kompetenz der Gemeinde liegen;
c) Antragsstellung inkl. die Formulierung für Auflagen und Bedingungen zu Baugesuchen an die zuständigen Behörden, wenn die Baubewilligung nicht in die Zuständigkeit der Gemeinde fällt;
d) Erteilung von Ausnahmebewilligungen zu Gemeindebauvorschriften sowie Antragsstellung für Ausnahmen an andere zuständige Behörden;
e) Aufsicht über die Einhaltung der Bauvorschriften und der Bedingungen und Auflagen einer Baubewilligung, inkl. der Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und -hygiene bei der Ausführung von Bauvorhaben;
f) Erlass von Verfügungen zu Verfahren der Baupolizei nach Art. 47 if. BewD (z.B. Baueinstellung, Benützungsverbot und dgl.);
g) Überprüfung des Gemeindegebietes auf widerrechtliche Bauten, Anlagen sowie Ablagerungen. Ergreifen der dadurch nötigen Massnahmen und Erlass der nötigen Verfügungen;
h) Betreuung von Bauvorhaben und baurechtliche Geschäfte der Gemeinde gemäss Spezialaufträgen durch den Gemeinderat.

Es stellt nach Rücksprache mit der Abteilung Gemeinden des AGR weiter fest, dass die Aufgaben b), c), d), f) und h) (soweit überhaupt noch nötig) bei der Baukommission verbleiben und nur a), e) und h) zur RegioBV wechseln.

Da die wesentlichen Bereiche nach wie vor bei der Baukommission verbleiben, stimmt auch das Regierungsstatthalteramt der Übertragung der vollen Baubewilligungskompetenz zu, insbesondere auch, weil die Unterschriftenregelung nach wie vor den Bestimmungen des geltenden OgR entsprechen.

Das AGR hat das Gesuch auch gestützt auf den einzuhaltenden Kriterienkatalog vom 16. September 1997 geprüft.

Zusammenfassend kommt das AGR zum Schluss, dass die Voraussetzungen zur Übertragung erfüllt sind und dem Gesuch unter folgenden Voraussetzungen entsprochen werden kann:
a) Die Kompetenzübertragung erfolgt unter dem Vorbehalt und nur so lange, wie die Gemeinde Thurnen die Verwaltungsdienstleistungen der RegioBV Westamt im Bereich Bau gemäss den vertraglichen Vereinbarungen in Anspruch nimmt. Eine allfällige Vertragskündigung zwischen der RegioBV Westamt und der Gemeinde Thurnen ist dem AGR umgehend mitzuteilen. Im Übrigen erfolgt die Kompetenzübertragung gestützt auf die festgelegten Zuständigkeiten, die organisatorische und kapazitätsmässige Struktur der RegioBV Westamt sowie die ausgewiesene Fachkompetenz der in der RegioBV Westamt beschäftigten Personen. Wesentliche Änderungen personeller oder organisatorischer Art, welche die RegioBV Westamt betreffen, können zu einer Neubeurteilung führen.
b) Gesuche für Vorhaben gemäss Art. 8 Abs. 2 des Dekretes über das Baubewilligungsverfahren bleiben vorbehalten; diese liegen nicht in der Baubewilligungskompetenz der Gemeinde.
c) Der Inhalt dieser Verfügung ist zu publizieren. Die Kompetenzübertragung tritt erst in Kraft, wenn diese Verfügung rechtskräftig geworden ist. Das Inkrafttreten der Kompetenzübertragung ist dem AGR anzuzeigen.

Gestützt auf Artikel 33 Absatz 3 Baugesetz und Artikel 102 Absatz I Bauverordnung wird verfügt:
1. Der Einwohnergemeinde Thurnen wird die volle Zuständigkeit zur Bewilligung von Baugesuchen unbefristet übertragen.
2. Die Kompetenzübertragung erfolgt unter dem Vorbehalt und nur so lange, wie die Einwohnergemeinde Thurnen die Verwaltungsdienstleistungen der RegioBV Westamt im Bereich Bauen gemäss den vertraglichen Vereinbarungen in Anspruch nimmt. Eine allfällige Vertragskündigung zwischen der RegioBV Westamt und der Gemeinde Thurnen ist dem AGR umgehend mitzuteilen.
3. Die neue Zuständigkeitsordnung gilt für alle Baugesuche, die nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung eingereicht werden.
4. Wesentliche Änderungen personeller oder organisatorischer Art, welche die RegioBV Westamt betreffen, sind dem AGR umgehend bekanntzugeben.
5. Es werden keine Gebühren erhoben.
6. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation Beschwerde beim Rechtsamt der Direktion für Inneres und Justiz, Münstergasse 2, 3011 Bern, eingereicht werden. Die Beschwerde muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen.
i.A. RegioBV Westamt


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