Reglement über den Wattenwil-Märit

  24.02.2022 , Wattenwil

Gemäss Art. 42 Abs. 1 Bst. c der Gemeindeordnung (GO) erlässt der Gemeinderat unter Vorbehalt des Referendums nach Art. 32 Abs. 1 Bst. d und Art. 33 Abs. 1 GO alle Gemeindereglemente mit Ausnahme der Gemeindeordnung, des Reglements über Abstimmungen und Wahlen und der baurechtlichen Grundordnung.

Der Gemeinderat hat am 1. Februar 2022 das Reglement über den Wattenwil-Märit genehmigt, welches per 1. Mai 2022 in Kraft treten soll. In diesem Reglement sind die Vorgaben zur Organisation des Wattenwil-Märits und der dazugehörenden Festwirtschaftsbetriebe enthalten. Gemäss Art. 33 Abs. 1 der Gemeindeordnung unterliegt das Reglement über den Wattenwil-Märit dem fakultativen Referendum. Fünf Prozent der Stimmberechtigten können innert 60 Tagen ab 17. Februar 2022 durch Unterzeichnen eines entsprechenden Begehrens verlangen, dass das Reglement über den Wattenwil-Märit zur Genehmigung der Gemeindeversammlung unterbreitet wird. Das Reglement kann am Schalter der Abteilung Präsidiales eingesehen werden.

Verordnung über den Wattenwil-Märit
Der Gemeinderat hat an seiner Sitzung vom 1. Februar 2022, gestützt auf Art. 44 Abs. 2 der Gemeindeordnung und Art. 27 des Reglements über den Wattenwil-Märit, die Verordnung über den Wattenwil-Märit erlassen. Die Verordnung tritt per 1. Mai 2022 in Kraft unter dem Vorbehalt, dass das dazugehörige Reglement ebenfalls auf diesen Zeitpunkt hin in Rechtskraft erwächst.
Der Gemeinderat


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