Gerichtliches Verbot

  29.06.2023 Verbote

Die Eigentümerin der Grundstücke Steffisburg 1 (Steffisburg)-Gbbl. Nr. 1334, 2314 und 2371 (mit den Mehrfamilienhäusern Thunstrasse 56, 58 und 60a sowie Autoeinstellhalle Thunstrasse 60, 3612 Steffisburg) lässt hiermit
– die Gebäude und Anlagen;
– die ober- und unterirdischen Parkplätze sowie die sonstige Umgebung gegen jede Besitzstörung mit einem gerichtlichen und unbefristeten Verbot belegen.

Verboten ist insbesondere das unbefugte Betreten, Befahren, Parkieren, Abstellen von Autos, Motorrädern sowie Spiel- und Sportgeräten jeglicher Art (ausserhalb der dafür vorgesehenen Plätze), das missbräuchliche Parkieren von Fahrzeugen durch Unbefugte auf den zu den jeweiligen Liegenschaften gehörenden oberoder unterirdischen Parkplätzen sowie die unbefugte Lagerung von Gegenständen und die unbefugte Deponierung von Abfall jeglicher Art. Berechtigte haben die Markierungen, Signale, Beschränkungen sowie die Parkordnung zu beachten. Die Besucherparkplätze stehen ausschliesslich Besuchern der Liegenschaften sowie Handwerkern für das kurzfristige Parkieren zur Verfügung. Den Bewohnern der Liegenschaft ist die Benutzung der Besucherparklätze verboten.

Für Unfälle, welche infolge Missachtung des Verbotes entstehen, wird jede Haftung abgelehnt. Eltern, Pflegeeltern und Beistände werden für ihre Kinder, Pflegebefohlenen und Verbeiständeten verantwortlich gemacht.

Bestehende Rechte Dritter bleiben vorbehalten.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden mit einer Busse bis Fr. 2000.– bestraft.

Schadenersatzansprüche für Umtriebe und Beschädigungen bleiben vorbehalten.

Steffisburg, 13. Juni 2023

Die Verbotnehmerin: Wohnbaugenossenschaft Lanzgut Thun sig. Beat Frieden sig. Jessica Zaugg

Richterlich bewilligt: Thun, 23. Juni 2023

Regionalgericht Oberland
Zivilabteilung
Der ao Gerichtspräsident
Kocher sig. i.V. Neuhaus,
Gerichtspräsidentin

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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