Die Stockwerkeigentümergemeinschaft Elsterweg 13 –13B, 3603 Thun, Grundstück Thun 1 (Thun)-Grundbuchblatt Nr. 3480, lässt das genannte Grundstück gegen jede Besitzesstörung mit einem richterlichen Verbot belegen.
Die Genossenschaft Migros Aare als Baurechtsnehmerin des Grundstücks Thun 2 (Strättligen) – Gbbl. Nr. 5074 lässt hiermit den Besitz der Genossenschaft Migros Aare, dem Panorama-Center Thun Süd gegen jede Besitzesstörung richterlich mit Verbot belegen.
Die Genossenschaft Migros Aare als Alleineigentümerin des Grundstücks Thun 1 (Thun) – Gbbl. Nr. 3158 lässt hiermit den Besitz der Genossenschaft Migros Aare, dem Zentrum Oberland gegen jede Besitzesstörung richterlich mit Verbot belegen.
Unberechtigten wird das Abstellen und Parkieren von Motorfahrzeugen aller Art auf der Parzelle Thun 1 Gbbl.-Nr. 682, Freienhofgasse 3 in Thun, oberirdisch entlang des Aarequais und im Bereich der Hotelvorfahrt, auch nachts und an Sonnund Feiertagen, verboten.
Der Eigentümer der Grundstücke Uetendorf-Grundbuchblatt Nr. 2713 und 2714 (Schiffmatte) lässt hiermit die Grundstücke gegen jegliche Besitzesstörung mit einem richterlichen Verbot belegen.
Die Eigentümerin des Grundstückes Sigriswil Gbbl-Nr. 1365 lässt hiermit das gesamte Grundstück gegen jede Besitzesstörung richterlich mit Verbot belegen.
Der Eigentümer des Grundstücks Thun 2 (Strättligen)-Grundbuchblatt Nr. 909 an der Marienstrasse 34 und 36, 3604 Thun, lässt hiermit das gesamte Grundstück gegen jede Besitzesstörung mit einem gerichtlichen Verbot belegen.
Die Eigentümer des Grundstücks Stocken-Höfen 1 (Höfen)-Grundbuchblatt Nr. 742 (Stockhornstrasse Nr. 12) lassen das genannte Grundstück gegen jegliche Besitzesstörung mit einem gerichtlichen Verbot belegen.
Die Dienstbarkeitsberechtigten des Grundstücks Nr. 569 lassen das genannte Grundstück (Parkplätze Nr. 1 und 2) gegen jegliche Besitzesstörung mit einem gerichtlichen Verbot belegen.
Die Eigentümer des Grundstücks Stocken-Höfen 1 (Höfen)-Grundbuchblatt Nr. 826 (Stockhornstrasse Nr. 10) lassen das genannte Grundstück gegen jegliche Besitzesstörung mit einem gerichtlichen Verbot belegen.
Die Eigentümerschaft / Nutzniesser des Grundstück Thun 2 (Strättligen)-Gbbl. Nr. 3916 lassen hiermit die vor Ort gekennzeichneten Besucherparkplätze auf Thun 2 (Strättligen)-Gbbl. Nr. 3916 gegen jede Besitzesstörung mit einem gerichtlichen Verbot belegen.
Die Eigentümerschaft des Grundstückes Thun 1 (Thun) Gbbl-Nr. 668 / im Bälliz 12 in Thun lässt hiermit das gesamte Grundstück gegen jede Besitzesstörung richterlich mit Verbot belegen.
Die Eigentümerin des Grundstücks Thun 1 (Thun)-Gbbl. Nr. 3140 an der Pestalozzistrasse 85, 87 und 89, 3600 Thun, lässt hiermit das gesamte Grundstück gegen jede Besitzesstörung mit einem gerichtlichen Verbot belegen.
Die Stockwerkeigentümergemeinschaft der Liegenschaft Dükerweg 12, Steffisburg 1 (Steffisburg) Grundbuchblatt 4586, lässt hiermit dieselbe gegen jede Besitzesstörung richterlich mit Verbot belegen.
Die Stockwerkeigentümer des Grundstücks Thun 1 Gbbl.-Nr. 521 an der Mittlere Strasse 13 und 15, 3600 Thun, lassen hiermit das gesamte Grundstück gegen jede Besitzesstörung mit einem gerichtlichen Verbot belegen.
Die Eigentümerin des Grundstücks Thun 1 (Thun) Gbbl.-Nr. 46 |ässt hiermit das genannte Grundstück gegen jede Besitzesstörung richterlich mit einem Verbot belegen.
Der Eigentümer des Grundstücks Steffisburg 1 (Steffisburg)-Grundbuchblatt Nr. 216 (Mühleweg 8, 3612 Steffisburg und Unterdorfstrasse 13, 3612 Steffisburg) lässt hiermit das genannte Grundstück gegen jegliche Besitzesstörung mit einem richterlichen Verbot belegen.