Richterliches Verbot

  23.07.2026 Verbote

Die Eigentümerin des Grundstücks Thun 1 (Thun)-Gbbl. Nr. 299 an der Langestrasse 52–56b, 3603 Thun, lässt hiermit das gesamte Grundstück gegen jede Besitzesstörung mit einem gerichtlichen Verbot belegen.

Verboten sind insbesondere das unbefugte Befahren, Parkieren und Abstellen von Fahrzeugen und Gegenständen aller Art sowie das Lagern und Deponieren jeglicher Arten von Abfall.

Das Verbot ist unbefristet.

Bestehende Rechte Dritter sind von diesem Verbot nicht betroffen.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis Fr. 2000.– bestraft.

Thun, 29. Juni 2026 Für die Eigentümerin/ Verbotsnehmerin: Wohnbaugenossenschaft Lerche sig. Dominik Schmid

Richterlich bewilligt: Thun, 16. Juli 2026
Regionalgericht Oberland 
Zivilabteilung
Die Gerichtspräsidentin: sig. Thimm

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


Möchten Sie weiterlesen?

Ja. Ich bin Abonnent.

Haben Sie noch kein Konto? Registrieren Sie sich hier

Ja. Ich benötige ein Abo.

Abo Angebote