Richterliches Verbot

  03.09.2026 Verbote

Der Eigentümer des Grundstücks Steffisburg 1 (Steffisburg)-Gbbl. Nr. 4133 an der Hombergstrasse 2g, 3612 Steffisburg, lässt hiermit das gesamte Grundstück gegen jede Besitzesstörung mit einem gerichtlichen Verbot belegen.

Verboten ist insbesondere das unbefugte Parkieren und Abstellen von Fahrzeugen aller Art.

Das Verbot ist unbefristet.

Bestehende Rechte Dritter sind von diesem Verbot nicht betroffen.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis Fr. 2000.– bestraft.

Steffisburg, 10. August 2026
Der Eigentümer sig. Pieter Reinders Folmer

Richterlich bewilligt: Thun, 27. August 2026 Regionalgericht Oberland Zivilabteilung

Die Gerichtspräsidentin: sig. Pfänder Baumann

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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