Richterliches Verbot

  02.04.2026 Verbote

Der Eigentümer des Grundstücks Thun 2 (Strättligen)-Grundbuchblatt Nr. 909 an der Marienstrasse 34 und 36, 3604 Thun, lässt hiermit das gesamte Grundstück gegen jede Besitzesstörung mit einem gerichtlichen Verbot belegen.

Verboten ist insbesondere das unbefugte Befahren, Parkieren innerhalb und ausserhalb markierter Parkfelder und das Abstellen von Fahrzeugen aller Art, sowie das Deponieren von Gegenständen oder Abfällen.

Bestehende Rechte Dritter sind von diesem Verbot nicht betroffen.

Für Unfälle und Schäden, welche aus Missachtung dieses Verbots entstehen, wird jede Haftung abgelehnt.

Das Verbot ist unbefristet.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis Fr. 2000.– bestraft.

Bern, 30. Januar 2026
Für den Eigentümer:
Kanton Bern Amt für Grundstücke und Gebäude
sig. Daniel Conca

Richterlich bewilligt: Thun, 17. März 2026
Regionalgericht Oberland Zivilabteilung
Die Gerichtspräsidentin: sig. Thimm

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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